894 Relchsgerichtliche Entscheidung
lebenden#oder gefallenen Thieres, sondern ein Stück eines
derstreut herumliegenden Scelettes war. 1. Solche einzelne
Stücke sind nicht Gegenstand der Jagd. Wo'das Recht;
sie zu occupiren, gleichwohl nur dem Jagdberechtigten
oder dem Eigenthümer des Grundstückes zugewiesen ist,
geschieht dies nicht vermöge des Jagdrechts, sondern
vermöge besonderer selbständiger Gesetze, wie am Schlusse
des von der Revision angerufenen reichsgerichtlichen Urtheils
imn den Entsch. f. Strafs. Bd. 13 S. 84 erwähnt
ist. War der Schädel nicht mehr mit den übrigen Theilen
des Srelettes in Verbindung, so kann es auch nichts
ausmachen, daß das Geweih noch mit dem Schädel in
Verbindung stand. Mit Unrecht bestreitet die Revision
des Staatsanwaltes, daß ein solches nicht mehr in natürlichem
Zusammenhange mit einem Thiere befindliches
Geweih herrenloses Gut sei. Denn herrenlos ist auch
das lebende jagdbare Wild. Nur das Recht, sich zum
Herrn desselben zu machen, ist durch das Jagdrecht beschränkt.
Da nun für einzelne Knochen oder sonstige
Gebilde des thierischen Körpers in Bayern keine derartige
Beschränkung besteht, so fehlte es an einem strafrechtlichen
Thatbestande und war die Freisprechung gerechtfertigt.
I Strassenat. Urtheil vom. 15. Juni 1896.
Ein „Waagschein der Nördlinger Schranne“
besitzt die Eigenschaft einer Urkunde i. Sedes
§* 267 StGB. Merkmale der öffentlichen Urkunde.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des
Urtheiles Getreide auf die Schranne in Nördlingen gebracht
und dort auf der städtischen. Schrannenwaage
wiegen lassen. Nachdem vom Waagschreiber das Gewicht
der einzelnen Säcke und das Gesammtgewicht, auf einem
mit der gedruckten Ueberschrift „Waagschein der Nördlinger
Schranne“ und anberem Vordrucke versehenen
Formulare in der für Angabe des Gewichts bestimmten
Spalte mit Bleistift eingetragen und dieser „Waagschein"
dem Angeklagten behändigt war, änderte dieser die Ge-