Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

894  Relchsgerichtliche  Entscheidung
lebenden#oder  gefallenen  Thieres,  sondern  ein  Stück  eines
derstreut  herumliegenden  Scelettes  war.  1.  Solche  einzelne
Stücke  sind  nicht  Gegenstand  der  Jagd.  Wo'das  Recht;
sie  zu  occupiren,  gleichwohl  nur  dem  Jagdberechtigten
oder  dem  Eigenthümer  des  Grundstückes  zugewiesen  ist,
geschieht  dies  nicht  vermöge  des  Jagdrechts,  sondern
vermöge  besonderer  selbständiger  Gesetze,  wie  am  Schlusse
des  von  der  Revision  angerufenen  reichsgerichtlichen  Urtheils
  imn  den  Entsch.  f.  Strafs.  Bd.  13  S.  84  erwähnt
ist.  War  der  Schädel  nicht  mehr  mit  den  übrigen  Theilen
  des  Srelettes  in  Verbindung,  so  kann  es  auch  nichts
ausmachen,  daß  das  Geweih  noch  mit  dem  Schädel  in
Verbindung  stand.  Mit  Unrecht  bestreitet  die  Revision
des  Staatsanwaltes,  daß  ein  solches  nicht  mehr  in  natürlichem
  Zusammenhange  mit  einem  Thiere  befindliches
Geweih  herrenloses  Gut  sei.  Denn  herrenlos  ist  auch
das  lebende  jagdbare  Wild.  Nur  das  Recht,  sich  zum
Herrn  desselben  zu  machen,  ist  durch  das  Jagdrecht  beschränkt.
  Da  nun  für  einzelne  Knochen  oder  sonstige
Gebilde  des  thierischen  Körpers  in  Bayern  keine  derartige
  Beschränkung  besteht,  so  fehlte  es  an  einem  strafrechtlichen
  Thatbestande  und  war  die  Freisprechung  gerechtfertigt.
  I  Strassenat.  Urtheil  vom.  15.  Juni  1896.

Ein  „Waagschein  der  Nördlinger  Schranne“
besitzt  die  Eigenschaft  einer  Urkunde  i.  Sedes
§*  267  StGB.  Merkmale  der  öffentlichen  Urkunde.
  Der  Angeklagte  hat  nach  den  Feststellungen  des
Urtheiles  Getreide  auf  die  Schranne  in  Nördlingen  gebracht
  und  dort  auf  der  städtischen.  Schrannenwaage
wiegen  lassen.  Nachdem  vom  Waagschreiber  das  Gewicht
der  einzelnen  Säcke  und  das  Gesammtgewicht,  auf  einem
mit  der  gedruckten  Ueberschrift  „Waagschein  der  Nördlinger
  Schranne“  und  anberem  Vordrucke  versehenen
Formulare  in  der  für  Angabe  des  Gewichts  bestimmten
Spalte  mit  Bleistift  eingetragen  und  dieser  „Waagschein"
dem  Angeklagten  behändigt  war,  änderte  dieser  die  Ge-