Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Bundesbeschluß vom 17. September 1846. 39 
Es war nicht möglich, den vorhandenen Zustand ge- 
nauer zu bezeichnen und dessen Rechtsbeständigkeit bündiger 
anzuerkennen. Eine Abtrennung Schleswigs von Holstein, 
eine Einverleibung desselben in das Königreich Dänemark im 
engern Sinne, wäre ein verfassungswidriger Gewaltstreich, 
nach der eigenen Erklärung des dänischen Monarchen. 
Diese Erläuterungen bewirkten denn so viel, daß sich 
der Bundestag mit einem thunlichst höflichen Ausdruck seiner 
Auffassung begnügte, in der Sache aber sehr deutlich seine 
rechtliche Uberzeugung bekundete. Am 17. September 1846 
faßte er den Beschluß, daß er nach den Erklärungen des 
Königs sich in der vertrauensvollen Erwartung bestärkt finde, 
bei der endlichen Regelung der Thronfolge werde Se. 
Mojestät die Rechte Aller und Jeder, des deutschen Bundes, 
der Agnaten und der holsteinischen Landesvertretung beachten. 
In Deutschland rief die milde Form dieses Beschlusses 
eine brausende Entrüstung hervor, und in der That, so nöthig 
sonst im internationalen Verkehr die höflichen Formen sind, 
so wäre hier ein schärferer Hinweis auf die verhängnißvollen 
Folgen des dänischen Vorgehens sehr am Platze gewesen. 
Immerhin konnte der Beschluß dem Dänenkönig keinen Zweifel 
darüber lassen, daß der Bund die agnatischen und ständischen 
Rechte zu wahren entschlossen sei. Wenn zu jener Zeit das 
wild erregte deutsche Publicum kein Gefühl dafür hatte, so 
empfand es König Christian in vollem Maaße. Im Sommer 
1847 sandte er den Baron Löwenstern nach Berlin und Wien, 
zu wiederholter Empfehlung seines Standpunktes. Sein 
großer Zweck sei die Erhaltung der dänischen Monarchie in 
ihrem jetzigen Umfange; über die etwa im Wege stehenden 
agnatischen Rechte solle eine Verständigung Statt finden, die
	        
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