Bundesbeschluß vom 17. September 1846. 39
Es war nicht möglich, den vorhandenen Zustand ge-
nauer zu bezeichnen und dessen Rechtsbeständigkeit bündiger
anzuerkennen. Eine Abtrennung Schleswigs von Holstein,
eine Einverleibung desselben in das Königreich Dänemark im
engern Sinne, wäre ein verfassungswidriger Gewaltstreich,
nach der eigenen Erklärung des dänischen Monarchen.
Diese Erläuterungen bewirkten denn so viel, daß sich
der Bundestag mit einem thunlichst höflichen Ausdruck seiner
Auffassung begnügte, in der Sache aber sehr deutlich seine
rechtliche Uberzeugung bekundete. Am 17. September 1846
faßte er den Beschluß, daß er nach den Erklärungen des
Königs sich in der vertrauensvollen Erwartung bestärkt finde,
bei der endlichen Regelung der Thronfolge werde Se.
Mojestät die Rechte Aller und Jeder, des deutschen Bundes,
der Agnaten und der holsteinischen Landesvertretung beachten.
In Deutschland rief die milde Form dieses Beschlusses
eine brausende Entrüstung hervor, und in der That, so nöthig
sonst im internationalen Verkehr die höflichen Formen sind,
so wäre hier ein schärferer Hinweis auf die verhängnißvollen
Folgen des dänischen Vorgehens sehr am Platze gewesen.
Immerhin konnte der Beschluß dem Dänenkönig keinen Zweifel
darüber lassen, daß der Bund die agnatischen und ständischen
Rechte zu wahren entschlossen sei. Wenn zu jener Zeit das
wild erregte deutsche Publicum kein Gefühl dafür hatte, so
empfand es König Christian in vollem Maaße. Im Sommer
1847 sandte er den Baron Löwenstern nach Berlin und Wien,
zu wiederholter Empfehlung seines Standpunktes. Sein
großer Zweck sei die Erhaltung der dänischen Monarchie in
ihrem jetzigen Umfange; über die etwa im Wege stehenden
agnatischen Rechte solle eine Verständigung Statt finden, die