Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

König Frederik VII. 43 
Er hatte den Wind gesäet, sein Nachfolger sollte den 
Sturm ernten. 
Der neue Monarch, einstweilen noch von den alten 
Ministern umgeben, ließ sich bestimmen, den Verfassungs- 
entwurf seines Vaters, oder genauer, einen Erlaß zur Vor- 
bereitung einer Verfassung, bereits am 28. Januar zu ver- 
öffentlichen. Hienach sollten gemeinschaftliche Stände für 
das Königreich und die beiden Herzogthümer zu beschließender 
Mitwirkung im Steuerwesen und der Finanzverwaltung, sowie 
bei der Gesetzgebung über gemeinschaftliche Angelegenheiten 
eingeführt werden. In den provinzialständischen Ordnungen, 
in der Verbindung Schleswigs mit Holstein, in der Ver- 
bindung Holsteins mit dem deutschen Bunde, in der Verfassung 
Lauenburgs, sollte dadurch keine Anderung Statt haben. Die 
in diese Verfassung aufzunehmenden Bestimmungen sollten 
vorher erfahrenen Männern zur Prüfung vorgelegt, und 
zwar zu diesem Behufe achtzehn von Dänemark, achtzehn 
von den Herzogthümern gewählt, und durch den König acht 
aus Dänemark und acht aus den Herzogthümern ernannt 
werden. Noch einmal also hatte der Dänenkönig die untrenn- 
bare Verbindung der Herzogthümer, und durch die der dänischen 
gleiche Anzahl ihrer Vertreter mittelbar auch ihre Selbständig- 
keit neben Dänemark anerkannt. 
Trotzdem rief der Erlaß in den Herzogthümern sehr 
peinliche Gefühle hervor. Durch die sechzehn ernannten Mit- 
glieder der Versammlung war der König in jedem Streitfall 
zwischen den beiden Reichshälften der Majorität sicher, und 
bei seiner bekannten Gesinnung, wer stand den Herzogthümern 
für unparteüsche Beschlüsse über die Begrenzung der gemein- 
schaftlichen Angelegenheiten, über die definitive Zusammen-
	        
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