Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

62 Die Verträge von 1852. 
dessen verhandelte Bluhme mit den bisherigen Collegen weiter, 
ließ einige Modificationen seiner ersten Vorschläge eintreten, 
und betonte vor Allem, daß er nicht an einen bindenden 
Vertrag über die Verfassung denke, sondern, um die Räumung 
Holsteins zu erlangen, die landesväterlichen Absichten Sr. 
Majestät in entgegenkommender Weise nach Wien und Berlin 
mittheilen wolle, wodurch künftig erforderlichen Beschlüssen 
in keiner Weise präjudicirt werde. So gelang es ihm endlich, 
die Zustimmung zu seinem Programme bei dem Ministerrathe 
und dem Könige durchzusetzen, und am 6. December wurde 
der Kammerherr von Bille mit folgenden Vorschlägen an die 
beiden Höfe abgesandt. Zunächst wurde darin erklärt, daß 
König Frederik über die innern Zustände seines Reiches 
fremden Mächten keine rechtlichen Garantien geben könne, er 
sei aber moralische Garantien in folgendem Sinne zu über- 
nehmen bereit. Aus freier Machtvollkommenheit beschließe 
der König, Schleswig bis auf Weiteres als absoluter Monarch 
unter Mitwirkung berathender Provinzialstände zu regieren, 
mit dem Ziele vor Augen, auf gesetz= und verfassungsmäßigem 
Wege, d. h. durch die berathenden Provinzialstände, jedes der 
beiden Herzogthümer für sich, und was das Königreich be- 
trifft, durch Beschlüsse des Reichstags, sowie in Lauenburg 
unter Mitwirkung der Ritter= und Landschaft, eine organische 
und gleichartige Verbindung zu einer gesammten Monarchie 
herbeizuführen. In Bezug auf Schleswig wurde weiter be- 
merkt, so wie der König einestheils bereits zugesagt habe 
und auch ferner erkläre, daß weder eine Incorporation 
Schleswigs in das Königreich Statt finden, noch irgend dieselbe 
bezweckende Schritte vorgenommen werden sollen, so könne 
er andrerseits nichts genehmigen, wodurch eine Zusammen-
	        
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