62 Die Verträge von 1852.
dessen verhandelte Bluhme mit den bisherigen Collegen weiter,
ließ einige Modificationen seiner ersten Vorschläge eintreten,
und betonte vor Allem, daß er nicht an einen bindenden
Vertrag über die Verfassung denke, sondern, um die Räumung
Holsteins zu erlangen, die landesväterlichen Absichten Sr.
Majestät in entgegenkommender Weise nach Wien und Berlin
mittheilen wolle, wodurch künftig erforderlichen Beschlüssen
in keiner Weise präjudicirt werde. So gelang es ihm endlich,
die Zustimmung zu seinem Programme bei dem Ministerrathe
und dem Könige durchzusetzen, und am 6. December wurde
der Kammerherr von Bille mit folgenden Vorschlägen an die
beiden Höfe abgesandt. Zunächst wurde darin erklärt, daß
König Frederik über die innern Zustände seines Reiches
fremden Mächten keine rechtlichen Garantien geben könne, er
sei aber moralische Garantien in folgendem Sinne zu über-
nehmen bereit. Aus freier Machtvollkommenheit beschließe
der König, Schleswig bis auf Weiteres als absoluter Monarch
unter Mitwirkung berathender Provinzialstände zu regieren,
mit dem Ziele vor Augen, auf gesetz= und verfassungsmäßigem
Wege, d. h. durch die berathenden Provinzialstände, jedes der
beiden Herzogthümer für sich, und was das Königreich be-
trifft, durch Beschlüsse des Reichstags, sowie in Lauenburg
unter Mitwirkung der Ritter= und Landschaft, eine organische
und gleichartige Verbindung zu einer gesammten Monarchie
herbeizuführen. In Bezug auf Schleswig wurde weiter be-
merkt, so wie der König einestheils bereits zugesagt habe
und auch ferner erkläre, daß weder eine Incorporation
Schleswigs in das Königreich Statt finden, noch irgend dieselbe
bezweckende Schritte vorgenommen werden sollen, so könne
er andrerseits nichts genehmigen, wodurch eine Zusammen-