Vereinbarung vom 28. Januar 1852. 65
Eintritt derselben in den Ministerrath. In der letzten Januar-
woche 1852 war das neue Cabinet gebildet, und am 28. Ja-
nuar erschien ein königliches Manifest, welches die künftige
Organisation der Monarchie, noch unter einigen weitern Con-
cessionen an die deutsche Auffassung, regelte. Es bestimmte
zunächst, im Geiste der Erhaltung und Verbesserung rechtlich
bestehender Verhältnisse, daß die Verbindung der verschiedenen
Theile der Monarchie zu einem wohlgeordneten Ganzen
zunächst im Wege der Verwaltung der gemeinschaftlichen
Angelegenheiten durch gemeinschaftliche Behörden befestigt,
demnächst aber auf die Einführung einer gemeinschastlichen
Verfassung für die Behandlung der gemeinschaftlichen An-
gelegenheiten baldigst Bedacht genommen werden solle.
Diese gemeinschaftlichen Angelegenheiten wurden dann
genau bezeichnet: Auswärtiges, Krieg, Marine, ein Theil der
Finanzsachen.
Die andern Finanzsachen, so wie die früher von der
schleswig-holsteinischen Regierung verwalteten Angelegenheiten
sollten in jedem Herzogthum von einem besondern Minister
besorgt werden. Die den beiden Herzogthümern gemein-
schaftlichen, nicht politischen Einrichtungen, die Universität
Kiel, die Ritterschaft, der Canal, die Brandversicherung, die
Strafanstalten, das Taubstummeninstitut, die Irrenanstalt,
würden von den beiden Ministern collegialisch behandelt
werden. Jedes der beiden Herzogthümer würde für die bis-
her zu dem Wirkungskreis der berathenden Provinzialstände
gehörigen Angelegenheiten eine ständische Vertretung mit be-
schließender Befugniß erhalten und darüber Gesetzentwürfe
vorzulegen sein; der Entwurf für Schleswig würde ins-
besondere Bestimmungen enthalten, um dort der dänischen
v. Sybel, Begründung d. deusschen Reiches. III. 5