Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Vereinbarung vom 28. Januar 1852. 65 
Eintritt derselben in den Ministerrath. In der letzten Januar- 
woche 1852 war das neue Cabinet gebildet, und am 28. Ja- 
nuar erschien ein königliches Manifest, welches die künftige 
Organisation der Monarchie, noch unter einigen weitern Con- 
cessionen an die deutsche Auffassung, regelte. Es bestimmte 
zunächst, im Geiste der Erhaltung und Verbesserung rechtlich 
bestehender Verhältnisse, daß die Verbindung der verschiedenen 
Theile der Monarchie zu einem wohlgeordneten Ganzen 
zunächst im Wege der Verwaltung der gemeinschaftlichen 
Angelegenheiten durch gemeinschaftliche Behörden befestigt, 
demnächst aber auf die Einführung einer gemeinschastlichen 
Verfassung für die Behandlung der gemeinschaftlichen An- 
gelegenheiten baldigst Bedacht genommen werden solle. 
Diese gemeinschaftlichen Angelegenheiten wurden dann 
genau bezeichnet: Auswärtiges, Krieg, Marine, ein Theil der 
Finanzsachen. 
Die andern Finanzsachen, so wie die früher von der 
schleswig-holsteinischen Regierung verwalteten Angelegenheiten 
sollten in jedem Herzogthum von einem besondern Minister 
besorgt werden. Die den beiden Herzogthümern gemein- 
schaftlichen, nicht politischen Einrichtungen, die Universität 
Kiel, die Ritterschaft, der Canal, die Brandversicherung, die 
Strafanstalten, das Taubstummeninstitut, die Irrenanstalt, 
würden von den beiden Ministern collegialisch behandelt 
werden. Jedes der beiden Herzogthümer würde für die bis- 
her zu dem Wirkungskreis der berathenden Provinzialstände 
gehörigen Angelegenheiten eine ständische Vertretung mit be- 
schließender Befugniß erhalten und darüber Gesetzentwürfe 
vorzulegen sein; der Entwurf für Schleswig würde ins- 
besondere Bestimmungen enthalten, um dort der dänischen 
v. Sybel, Begründung d. deusschen Reiches. III. 5
	        
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