Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

66 Die Verträge von 1852. 
und der deutschen Nationalität völlig gleiche Berechtigung 
und Beschützung zu sichern. Die Minister für Holstein und 
für Schleswig sind nur dem Könige, die übrigen Minister 
sind dem dänischen Reichstage nur hinsichtlich der besondern 
dänischen Angelegenheiten verantwortlich. Am 29. Januar 
ging darauf eine Note nach Wien und Berlin ab, welche 
dieses Manifest den beiden deutschen Höfen mittheilte, und 
zugleich „in Folge Allerhöchster Ermächtigung“ erklärte, daß 
der König die in dem österreichischen Erlasse vom 26. De- 
cember niedergelegte Auffassung der kundgegebenen Aller- 
höchsten Absichten, wie im Allgemeinen, so auch namentlich 
was die Nicht-Incorporation Schleswigs in das Königreich 
betreffe, als mit der seinigen übereinstimmend anerkenne. Es 
könne also nicht zweifelhaft sein, daß nach dieser Bethätigung 
des diesseitigen Einverständnisses mit den von Preußen ge- 
theilten Ansichten des kaiserlichen Hofes die gewählte Form, 
die königlichen Absichten auszusprechen, den beiden Höfen ge- 
nügend erscheinen werde, um demnach die Ausführung der 
ihrerseits in Aussicht gestellten Maaßnahmen nicht länger zu 
beanstanden. Schließlich wurde die Erwartung uusgesprochen, 
daß sich die beiden Regierungen bewogen finden würden, in 
der Bundesversammlung für die getroffene Verein- 
barung einzustehen. 
Damit war die Forderung der beiden deutschen Groß- 
mächte in vollem Umfange erfüllt. Der Vertragscharakter der 
dänischen Zusagen war nicht bloß thatsächlich anerkannt, 
sondern das entscheidende Wort selbst war ausdrücklich aus- 
gesprochen. Trotz des russischen Tadels hatte Schwarzenberg 
seine Auffassung durchgesetzt, daß die Nicht-Incorporation 
Schleswigs eine vertragsmäßige Bedingung für das Londoner
	        
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