66 Die Verträge von 1852.
und der deutschen Nationalität völlig gleiche Berechtigung
und Beschützung zu sichern. Die Minister für Holstein und
für Schleswig sind nur dem Könige, die übrigen Minister
sind dem dänischen Reichstage nur hinsichtlich der besondern
dänischen Angelegenheiten verantwortlich. Am 29. Januar
ging darauf eine Note nach Wien und Berlin ab, welche
dieses Manifest den beiden deutschen Höfen mittheilte, und
zugleich „in Folge Allerhöchster Ermächtigung“ erklärte, daß
der König die in dem österreichischen Erlasse vom 26. De-
cember niedergelegte Auffassung der kundgegebenen Aller-
höchsten Absichten, wie im Allgemeinen, so auch namentlich
was die Nicht-Incorporation Schleswigs in das Königreich
betreffe, als mit der seinigen übereinstimmend anerkenne. Es
könne also nicht zweifelhaft sein, daß nach dieser Bethätigung
des diesseitigen Einverständnisses mit den von Preußen ge-
theilten Ansichten des kaiserlichen Hofes die gewählte Form,
die königlichen Absichten auszusprechen, den beiden Höfen ge-
nügend erscheinen werde, um demnach die Ausführung der
ihrerseits in Aussicht gestellten Maaßnahmen nicht länger zu
beanstanden. Schließlich wurde die Erwartung uusgesprochen,
daß sich die beiden Regierungen bewogen finden würden, in
der Bundesversammlung für die getroffene Verein-
barung einzustehen.
Damit war die Forderung der beiden deutschen Groß-
mächte in vollem Umfange erfüllt. Der Vertragscharakter der
dänischen Zusagen war nicht bloß thatsächlich anerkannt,
sondern das entscheidende Wort selbst war ausdrücklich aus-
gesprochen. Trotz des russischen Tadels hatte Schwarzenberg
seine Auffassung durchgesetzt, daß die Nicht-Incorporation
Schleswigs eine vertragsmäßige Bedingung für das Londoner