Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Verheißung der Nicht-Incorporation Schleswigs. 67 
Protokoll sei. Ganz in demselben Sinne berichteten, wie 
gleich hier angeführt werden mag, im Juli 1852 Ssterreich 
und Preußen dem Bundestag über die neue Ordnung des 
dänischen Gesammtstaats: „in der Anerkennung der selbstän- 
digen gleichberechtigten Stellung der verschiedenen Bestand- 
theile der Monarchie, deren keiner dem andern untergeordnet 
oder einverleibt ist, stimmt die Bekanntmachung vom 28. Ja- 
nuar namentlich mit der frühern königlichen Verkündigung 
vom 16. Juli 1850 überein, womit die Zusage erneuert 
wurde, daß eine Incorporation des Herzogthums Schleswig 
in das Königreich Dänemark nicht Statt finden solle". Der 
dänische Bundestagsgesandte trat im Namen seiner Regierung 
dem ganzen Vortrage bei und unterstützte die darauf gegrün- 
deten Anträge der beiden Großmächte. 
Mit dem Manifest vom 28. Januar waren also oder 
schienen die Verfassungsfragen bereinigt. Im Laufe des 
Februar zogen die Executionstruppen aus Holstein ab, und 
in Kopenhagen und Petersburg meinte man Anfangs März, 
die Thronfolge-Ordnung an die Londoner Conferenz bringen 
zu können. Aber es gab noch ein Hinderniß, vor dessen 
Beseitigung namentlich Preußen nicht vorgehen wollte, die 
Frage des Augustenburger Erbrechts, deren Verhandlung wir 
hier uns kurz zu vergegenwärtigen haben. 
Gleich nach den ersten dänischen Eröffnungen Ende 
August 1851 und deren Ablehnung durch Osterreich und 
Preußen hatte der Minister Manteuffel Vorkehrungen zur 
Erledigung des bedenklichen Punktes getroffen. Der König, 
wie wir sahen, wollte nicht geradezu für den Augustenburger 
Rechtsanspruch eintreten, konnte aber nach seinem eigenen Ver- 
halten 1848 und 1849 weder dem russischen Satz. zustimmen,
	        
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