68 Die Verträge von 1852.
daß der Herzog durch Rebellion und Felonie sein Recht ver-
loren, noch auch die dänische Behauptung ohne Weiteres an-
nehmen, daß die Sonderburger Linien längst vor 1844 ein
begründetes Recht auf die Herzogthümer oder Theile der-
selben nicht mehr besessen hätten. Erx begehrte also, wie oben
bemerkt, das Zusammentreten aller Verwandten des Olden-
burger Herrscherhauses zu einem Familienrathe, um hier zu
einem rechtsbeständigen Familienschluß über die Succession
in dem dänischen Gesammtstaat zu gelangen, und versprach,
unter dieser Voraussetzung bei dem Herzog von Augustenburg
für einen Verzicht auf dessen Ansprüche zu wirken. Man-
teuffel, des hohen Werthes bewußt, welchen der König auf
„teutsches Fürstenrecht“ legte, und auf der andern Seite
versichert, daß Nikolaus und Frederik nimmermehr mit dem
Herzog zu einem Familienrathe zusammentreten würden, hielt
es zunächst für nöthig, die Rechtsfrage bei dem Könige in
ein anderes Licht zu rücken, und fand zu diesem Behufe bei
dem Professor Pernice in Halle die gewünschte Unterstützung.
Dessen rechtliches Gutachten lieferte mit großer Gelehrsamkeit
den Nachweis, daß Augustenburg wegen versäumter Lehns-
muthung, unebenbürtiger Ehen und mehrerer Verzichte keinen
Anspruch besitze, und deshalb ein nur von der königlich däni-
schen und der Gottorper Linie gebildeter Familienrath com-
petent zur Abfassung bindender Familienschlüsse sei.
In begründeter Voraussicht dieses Rechtsspruchs einer
wie vom Publicum, so auch von dem Könige anerkannten
juristischen Autorität, hatte der Minister schon am 11. Sep-
tember 1851 den Bundestagsgesandten Herrn von Bismarck
beauftragt, die Unterhandlung mit dem damals in Wiesbaden
lebenden Herzog von Augustenburg zu beginnen, auf Ge-