Dänische Anerbietungen zur Entschädigung Augustenburg's. 73
Aufenthalt außerhalb der dem dänischen Könige untergebenen
Lande nehmen, und zugleich im eigenen und im Namen seiner
gesammten Familie versprechen würde, nichts vorzunehmen,
wodurch die Ruhe in den königlichen Staaten irgend gestört
werden könnte, und zu keiner Zeit den königlichen Ent-
schließungen über die Ordnung der Erbfolge für alle gegen-
wärtig unter dem Scepter Sr. Majestät vereinigten Lande
oder der eventuellen Organisation der Monarchie entgegen zu
treten. Bismarck konnte die Benachrichtigung hinzufügen,
daß auch nach dänischer Meinung die Anerkennung der vor-
geschlagenen Erbfolge sich nur auf den Prinzen Christian
und dessen Nachkommenschaft beziehe, und nach deren etwaigem
Aussterben früher vorhandene Rechte aller Agnaten wieder
in Kraft treten würden; auch sei der dänische König geneigt,
zu bewilligen, daß das von ihm zu zahlende Capital von
dem auf den Gütern ruhenden fideicommissarischen Bande, so
wie von dem Heimfallrechte, dem ein Theil der Güter unter-
worfen sei, befreit bleibe. Ubrigens betrachte der König das
Anerbieten als ein Ultimatum, an welches er nur bis zum
30. April gebunden sein wolle.
Der Herzog antwortete dem Gesandten, er werde ihm
seine Erklärung schriftlich zukommen lassen.
In Kopenhagen meinte man unterdessen, mit diesem
Ultimatum die Augustenburger Frage erledigt zu haben, da
der Herzog entweder es annehmen oder durch eine eigensinnige
Ablehnung jede Berücksichtigung Seitens der Mächte verscherzen
würde: so legte man gleichzeitig damit den großen Höfen
seinen Entwurf zu dem Londoner Protokolle vor, 29. März
1852. Es war vor Allem Rußland, welches mit größtem
Eifer mahnte, den langjährigen Streit endlich dem unwider-