Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Dänische Anerbietungen zur Entschädigung Augustenburg's. 73 
Aufenthalt außerhalb der dem dänischen Könige untergebenen 
Lande nehmen, und zugleich im eigenen und im Namen seiner 
gesammten Familie versprechen würde, nichts vorzunehmen, 
wodurch die Ruhe in den königlichen Staaten irgend gestört 
werden könnte, und zu keiner Zeit den königlichen Ent- 
schließungen über die Ordnung der Erbfolge für alle gegen- 
wärtig unter dem Scepter Sr. Majestät vereinigten Lande 
oder der eventuellen Organisation der Monarchie entgegen zu 
treten. Bismarck konnte die Benachrichtigung hinzufügen, 
daß auch nach dänischer Meinung die Anerkennung der vor- 
geschlagenen Erbfolge sich nur auf den Prinzen Christian 
und dessen Nachkommenschaft beziehe, und nach deren etwaigem 
Aussterben früher vorhandene Rechte aller Agnaten wieder 
in Kraft treten würden; auch sei der dänische König geneigt, 
zu bewilligen, daß das von ihm zu zahlende Capital von 
dem auf den Gütern ruhenden fideicommissarischen Bande, so 
wie von dem Heimfallrechte, dem ein Theil der Güter unter- 
worfen sei, befreit bleibe. Ubrigens betrachte der König das 
Anerbieten als ein Ultimatum, an welches er nur bis zum 
30. April gebunden sein wolle. 
Der Herzog antwortete dem Gesandten, er werde ihm 
seine Erklärung schriftlich zukommen lassen. 
In Kopenhagen meinte man unterdessen, mit diesem 
Ultimatum die Augustenburger Frage erledigt zu haben, da 
der Herzog entweder es annehmen oder durch eine eigensinnige 
Ablehnung jede Berücksichtigung Seitens der Mächte verscherzen 
würde: so legte man gleichzeitig damit den großen Höfen 
seinen Entwurf zu dem Londoner Protokolle vor, 29. März 
1852. Es war vor Allem Rußland, welches mit größtem 
Eifer mahnte, den langjährigen Streit endlich dem unwider-
	        
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