Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Dänisches Thronfolgegesetz. 83 
werfung, und nach der Zustimmung des Reichstags erfolgte 
die Publication des Gesetzes im ganzen Umfange der Monarchie 
am 31. Juli 1853. Die Stände der Herzogthümer wurden 
darüber nicht gehört, weil sie nach den Verordnungen von 
1831 und 1834 nur für Gesetze über Steuern, Personen- 
und Eigenthumsrechte, sowie über Anderungen ihrer ständischen 
Rechte competent waren, und diese Verhältnisse durch das 
Thronfolgegesetz offenbar nicht berührt wurden. Als dann 
die Regierung im Herbste 1853 den Ständen eines jeden der 
drei Herzogthümer den Entwurf einer Provinzialverfassung 
über die besondern Angelegenheiten des Herzogthums vor- 
legte, dabei aber die ersten Paragraphen derselben, als auf 
die gemeinsamen Angelegenheiten der Gesammtmonarchie be- 
züglich, von der Berathung ausschloß: da erhoben die Stände 
von Schleswig und von Lauenburg keinen Einspruch, die 
Holsteiner aber brachten ein Bedenken an den Thron, welches 
gegen jede Beschränkung ihrer Discussion Verwahrung ein- 
legte. Nun erwähnte der 8§ 1 des Entwurfs das neue Thron- 
folgegesetz, und es ist demnach späterhin oft behauptet worden, 
die holsteiner Stände hätten hiemit gegen dessen Rechtsbeständig- 
keit Protest erhoben, und, da 1860 auch die schleswiger Stände 
gegen jene Paragraphen, als von ihnen nicht berathen, Ver- 
wahrung einlegten, so habe das Thronfolgegesetz für die 
Herzogthümer niemals Rechtskraft gewonnen. Allein diese 
Rechtskraft besaß das Gesetz vom Tage seiner Publication, 
also lange vor der Vorlage jener Verfassungsentwürfe, weil 
es, wie gesagt, die ständischen Rechte gegenüber der Krone 
gar nicht berührte; es wäre deshalb auch gar nicht nöthig 
gewesen, in den Verfassungsentwürfen darauf Bezug zu 
nehmen. Später nöthigte der deutsche Bund die dänische
	        
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