Dänisches Thronfolgegesetz. 83
werfung, und nach der Zustimmung des Reichstags erfolgte
die Publication des Gesetzes im ganzen Umfange der Monarchie
am 31. Juli 1853. Die Stände der Herzogthümer wurden
darüber nicht gehört, weil sie nach den Verordnungen von
1831 und 1834 nur für Gesetze über Steuern, Personen-
und Eigenthumsrechte, sowie über Anderungen ihrer ständischen
Rechte competent waren, und diese Verhältnisse durch das
Thronfolgegesetz offenbar nicht berührt wurden. Als dann
die Regierung im Herbste 1853 den Ständen eines jeden der
drei Herzogthümer den Entwurf einer Provinzialverfassung
über die besondern Angelegenheiten des Herzogthums vor-
legte, dabei aber die ersten Paragraphen derselben, als auf
die gemeinsamen Angelegenheiten der Gesammtmonarchie be-
züglich, von der Berathung ausschloß: da erhoben die Stände
von Schleswig und von Lauenburg keinen Einspruch, die
Holsteiner aber brachten ein Bedenken an den Thron, welches
gegen jede Beschränkung ihrer Discussion Verwahrung ein-
legte. Nun erwähnte der 8§ 1 des Entwurfs das neue Thron-
folgegesetz, und es ist demnach späterhin oft behauptet worden,
die holsteiner Stände hätten hiemit gegen dessen Rechtsbeständig-
keit Protest erhoben, und, da 1860 auch die schleswiger Stände
gegen jene Paragraphen, als von ihnen nicht berathen, Ver-
wahrung einlegten, so habe das Thronfolgegesetz für die
Herzogthümer niemals Rechtskraft gewonnen. Allein diese
Rechtskraft besaß das Gesetz vom Tage seiner Publication,
also lange vor der Vorlage jener Verfassungsentwürfe, weil
es, wie gesagt, die ständischen Rechte gegenüber der Krone
gar nicht berührte; es wäre deshalb auch gar nicht nöthig
gewesen, in den Verfassungsentwürfen darauf Bezug zu
nehmen. Später nöthigte der deutsche Bund die dänische