84 Die Verträge von 1852.
Regierung, jene nicht berathenen Paragraphen der holsteiner
Verfassung aufzuheben: seitdem standen sie nicht mehr in der
Verfassungsurkunde, damals hat aber weder der deutsche
Bund noch sonst ein Mensch daran gedacht, daß damit das
Thronfolgegesetz selbst seine Rechtskraft für Holstein verloren
hätte. Mit dem 8 1, welcher dieses Gesetz erwähnte, kam
damals auch der § 2 zur Streichung, welcher die Fortdauer
der Rechte des deutschen Bundes in Holstein erklärte: wäre
durch die Streichung des § 1 das Thronfolgegesetz hinfällig
geworden, so hätte durch denselben Vorgang auch der deutsche
Bund seine Rechte in Holstein eingebüßt. Genug, das Be-
denken der Stände konnte keinen andern Sinn haben, als
daß in ihre Verfassung kein Satz, der eine Anderung der
ständischen Rechte in sich schloß, ohne ständischen Beirath
aufgenommen werden dürfe. Unmöglich aber konnte ein bereits
rechtskräftig publicirtes Gesetz, welches an den Rechten der
Provinzialstände nichts änderte, durch jenes Bedenken, oder
durch seine Nichtaufnahme in die Provinzialverfassung, seinen
rechtlichen Bestand überhaupt verlieren. Es haben denn auch,
so lange Frederik VII. lebte, weder die holsteiner, noch die
schleswiger Stände eine ausdrückliche Verwahrung gegen die
in demselben verfügte Thronfolge eingelegt.
Immer aber war und blieb das Versöhnungswerk von
1852 für beide Parteien, die dänische wie die deutsche, in
gleichem Maaße widerwärtig. Wenn jemals eine diplo-
matische Vermittlung, hatte sich hier die vereinigte Weisheit
von Schwarzenberg und Manteuffel, von Palmerston und
Brunnow zwischen zwei Stühle gesetzt — wenn es erlaubt
ist, auf so große Staatsmänner einen so trivialen Ausdruck
anzuwenden.