Stille Vorbehalte im Interesse Augustenburg's. 85
Und zu alledem hatten diese erbaulichen Übereinkünfte
von 1852 noch einen faulen Fleck, von dessen Existenz aller-
dings keiner der damaligen Machthaber sich etwas träumen
ließ. Der Herzog von Augustenburg hatte für sich und
seine Familie versprochen, gegen Empfang jener dänischen
Abfindung nichts gegen die von dem dänischen Könige auf-
zurichtende Erbfolgeordnung zu unternehmen, und seine Söhne
hatten die Bestimmung unterzeichnet, daß die hiefür gezahlten
dänischen Gelder zu einem neuen Fideicommiß verwandt
würden. Da der Zweck der ganzen Unterhandlung dem
Vater und den Söhnen vom ersten Tage an bekannt gewesen,
zweifelte niemand daran, daß mit der Empfangnahme der
Gelder die Familie aus dem Kreise der Prätendenten, wie
Manteuffel gesagt hatte, definitiv ausgeschieden sei, und kein
Mensch war mehr davon durchdrungen als der Frankfurter
Vermittler des Abkommens, der preußische Bundestagsgesandte,
Herr von Bismarck. Aber es gab andere Personen, welche
hiegegen sehr bestimmte Zweifel hegten. Die Thorheit der
Dänen, jeden Schein einer Anerkennung der herzoglichen
Rechte zu vermeiden, hatte sie bestimmt, der Zusage des
Herzogs nicht die Form eines Verzichts auf seine Thronfolge-
rechte zu geben, sondern nur jenes Versprechen zu begehren,
daß der Herzog nichts gegen die Succession des Prinzen
Christian von Glücksburg unternehmen würde. Foldglich
besaß er seine Rechte nach wie vor, und durfte nur gegen
Christian und dessen Nachkommen sie nicht ausüben. Wie
stand es nun in Betreff seiner Söhne? Wohl hatte der
Vater auch in ihrem Namen paciscirt, gelehrte Kenner aber
des deutschen Privatfürstenrechts fanden, daß ein solches
Versprechen des Vaters die großjährigen Söhne ohne deren