Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

86 Die Verträge von 1852. 
ausdrückliche Zustimmung nicht verpflichten könne, und eine 
solche Zustimmung sei niemals erfolgt, und könne auch aus 
ihrer Genehmigung des Fideicommisses in keiner Weise er- 
schlossen werden. Sei also der Vater gebunden in der Aus- 
übung seiner Rechte, die Söhne hätten nach wie vor darin 
vollkommen freie Hand, sobald sie durch Tod oder Abdication 
des Vaters zu den Trägern des Augustenburger Titels ge- 
worden wären. 
Wie gesagt, damals hatte kein Staatsmann in Europa 
von dieser feinen juristischen Schlußfolgerung eine Ahnung. 
Auch in Schleswig-Holstein war die allgemeine Ansicht, der 
Herzog habe sein und des Landes Recht für gutes Geld un- 
widerruflich verkauft. Der Herzog schwieg und wartete seiner 
Zeit. Er war durch eine Art von Aushungerung zur An- 
nahme des Vertrags genöthigt worden: der Gedanke lag nahe, 
daß ein durch solchen Zwang erpreßtes Versprechen jeder bin- 
denden Kraft entbehre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.