Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

88 Dänemarks Vertragsbrüche. 
beiden Nationalitäten gleiche Berechtigung erhalten, daß über- 
haupt alle Landestheile gleichberechtigt und keiner dem andern 
untergeordnet sein sollte, und überlieferte darauf Holstein der 
dänischen Verwaltung. Sofort zeigte sich, was man in 
Kopenhagen unter Gleichberechtigung der deutschen und der 
dänischen Landestheile verstand. Nicht die verfassungsmäßige 
Freiheit und Rechtssicherheit, deren sich Dänemark erfreute, 
sondern die tyrannische Willkür, unter welcher Schleswig 
seufzte, brach auch über Holstein herein. Wer irgend wie 
bei der Verwaltung der letzten Jahre betheiligt gewesen, 
wurde bedroht, mißhandelt, verfolgt. Die von der deutschen 
Regierung eingesetzten Beamten verloren zum größten Theile 
Amt und Einkommen; selbst das höchste Gericht wurde durch 
willkürliche Entlassung deutschgesinnter Räthe purificirt, das 
seit 1848 in Umlauf gesetzte schleswig-holsteinische Papiergeld 
wurde ohne Entschädigung der Inhaber für werthlos erklärt, 
dagegen aber den Herzogthümern ein schwerer Antheil an den 
Kosten des dänischen, gegen sie geführten Krieges aufgebürdet. 
Während in Dänemark die Verfassung eine fast unbeschränkte 
Preßfreiheit, ein volles Vereins= und Versammlungsrecht, 
Sicherheit gegen polizeiliche Chicane ohne richterliches Ver- 
fahren gewährleistete, wurde in den Herzogthümern jede 
Regung einer unabhängigen Presse mit schweren Strafen 
unterdrückt, Vereine und Versammlungen in solchem Umfange 
verboten, daß nicht einmal zur Unterzeichnung einer Petition 
an den König drei oder mehrere Personen zusammentreten 
durften, und kleinliche und gehässige Gebote und Verbote 
der Polizeibehörde nahmen kein Ende. Ein Schwarm von 
dänischen Beamten legte sich über das Land, sie alle von 
Hochmuth und Haß gegen Alles, was deutsch hieß, erfüllt;
	        
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