110 Esterreich und der Bundestag. 1865
einzusetzen. Ein solches Übereinkommen mit dem Augusten—
burger Prinzen aber würde uns nur dann die erforderliche
Sicherheit bieten, wenn die Stände der Herzogthümer schon
vorher die für uns unerläßlichen Punkte angenommen hätten.
Demnach erscheine die Berufung eines vereinigten Landtags
der Herzogthümer, zur Feststellung des engern Anschlusses an
Preußen in einzelnen Stücken, und der innern Selbständigkeit im
Übrigen, ein höchst förderlicher Schritt, über den wir uns mit
Osterreich zu verständigen wünschten. Offenbar sei dazu eine
allgemeine Neuwahl erforderlich, und mithin in erster Linie
die Frage zu entscheiden, ob dieselbe nach dem Wahlgesetz
von 1854 oder nach jenem von 1848 erfolgen solle. Preußen
würde seinerseits das Letztere vorziehen, jedoch mit dem aus-
drücklichen Vorbehalt, daß darin keine Anerkennung der ganzen
Verfassung von 1848 liege, sondern nur eine Versammlung
für den einzelnen Fall gemeint sei.
Die Antwort Mensdorff's vom 27. April zeigte deutlich,
daß dieser Vorschlag dem Wiener Cabinet überraschend und
ungelegen kam. Gegenüber der öffentlichen Meinung im In-
und Auslande ließ er sich unmöglich ohne Weiteres ablehnen;
man that also, indem man ihn genehmigte, das Mögliche,
um ihn durch verschiedene Einschränkungen und Bedingungen
der preußischen Regierung selbst unschmackhaft und unfruchtbar
zu machen. Vor Allem wurde Werther's Mißverständniß
berichtigt: niemals habe Biegeleben von einem preußischen
lüereinkommen mit dem künftigen Herzog, sondern stets von
einem solchen mit dem bereits eingesetzten Souverän gesprochen;
sei dies erreicht, so werde Osterreich freilich nicht mehr als
Miteigenthümer sich betheiligen, immer aber auch dann noch
als Bundesmacht dem Herzog die ihm nach Bundesrecht zu-