1865 Esterreichs Bedingungen. 111
stehende Souveränität wahren. Zur Sache selbst übergehend,
bemerkte Mensdorff, es sei eigentlich gegen alle Grundsätze,
vor der Einsetzung des Souveräns die Stände zu berufen,
indessen wolle man im Interesse des Friedens auf den Vor—
schlag unter drei Voraussetzungen eingehen. Erstens: bei
allen Verhandlungen mit den Ständen muß von der obersten
Civilbehörde der Charakter des Condominiums streng gewahrt
werden; keine der beiden Regierungen darf sich in ihrem
Namen gesondert an die Stände wenden. Zweitens: im
Berufungspatent ist der Zweck mit Bestimmtheit auszusprechen
und abzugrenzen; es ist zu erklären, daß die Stände die
Wünsche des Landes auszusprechen haben, daß aber dadurch
weder den Entschließungen des künftigen Souveräns, noch in
Bezug auf Holstein jenen des deutschen Bundes vorgegriffen
werden solle. Drittens: Osterreich ist einverstanden mit der
Berufung nach dem Wahlgesetz von 1848; da jedoch die
Verfassungen von 1854 niemals aufgchoben worden sind, so
scheint es angemessen für die gesetzliche Unanfechtbarkeit der
künftigen Versammlung, deren Berufung zunächst durch die
bestehenden Provinzialstände beschließen zu lassen.
Es leuchtet ein, daß von diesen Clauseln für Preußen
die dritte gleichgültig, die beiden andern aber schlechthin un-
annchmbar waren. Nach der ersten hätte Preußen keinen
seiner Anträge ohne Österreichs Genehmigung an die Stände
bringen können, und diese Genehmigung war ihm ja schon
seit dem 5. März kategorisch versagt. Oder andrerseits, wenn
die Stände den Herzog Friedrich proclamirten, würde ohne
Halbhuber's Mitwirkung Zedlitz ihre Auflösung nicht verfügen
dürfen. Nach der zweiten Clausel wäre jeder Beschluß der
Stände, auch wenn ihn die beiden Mächte genehmigten, ohne