Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1865 Esterreichs Bedingungen. 111 
stehende Souveränität wahren. Zur Sache selbst übergehend, 
bemerkte Mensdorff, es sei eigentlich gegen alle Grundsätze, 
vor der Einsetzung des Souveräns die Stände zu berufen, 
indessen wolle man im Interesse des Friedens auf den Vor— 
schlag unter drei Voraussetzungen eingehen. Erstens: bei 
allen Verhandlungen mit den Ständen muß von der obersten 
Civilbehörde der Charakter des Condominiums streng gewahrt 
werden; keine der beiden Regierungen darf sich in ihrem 
Namen gesondert an die Stände wenden. Zweitens: im 
Berufungspatent ist der Zweck mit Bestimmtheit auszusprechen 
und abzugrenzen; es ist zu erklären, daß die Stände die 
Wünsche des Landes auszusprechen haben, daß aber dadurch 
weder den Entschließungen des künftigen Souveräns, noch in 
Bezug auf Holstein jenen des deutschen Bundes vorgegriffen 
werden solle. Drittens: Osterreich ist einverstanden mit der 
Berufung nach dem Wahlgesetz von 1848; da jedoch die 
Verfassungen von 1854 niemals aufgchoben worden sind, so 
scheint es angemessen für die gesetzliche Unanfechtbarkeit der 
künftigen Versammlung, deren Berufung zunächst durch die 
bestehenden Provinzialstände beschließen zu lassen. 
Es leuchtet ein, daß von diesen Clauseln für Preußen 
die dritte gleichgültig, die beiden andern aber schlechthin un- 
annchmbar waren. Nach der ersten hätte Preußen keinen 
seiner Anträge ohne Österreichs Genehmigung an die Stände 
bringen können, und diese Genehmigung war ihm ja schon 
seit dem 5. März kategorisch versagt. Oder andrerseits, wenn 
die Stände den Herzog Friedrich proclamirten, würde ohne 
Halbhuber's Mitwirkung Zedlitz ihre Auflösung nicht verfügen 
dürfen. Nach der zweiten Clausel wäre jeder Beschluß der 
Stände, auch wenn ihn die beiden Mächte genehmigten, ohne
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.