Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1865 Bismarck fordert die Entfernung des Erbprinzen. 113 
behörden in lebhaftem Geschäftsverkehr, und erfreute sich, 
wie früher des Beistandes der Bundescommissare, so jetzt 
des österreichischen Schutzes. Bismarck erörterte nun, daß 
die Anwesenheit des Prinzen im Lande während der Wahlen 
und der Landtagssession unverträglich erscheine mit der Un— 
parteilichkeit, zu welcher die beiden besitzenden Regierungen 
gegenüber den verschiedenen Prätendenten verpflichtet seien. 
Wir dürften erwarten, sagte er, daß schon ein Gefühl politi- 
sches Anstandes den Prinzen zur Entfernung während der 
Wahlen bestimmen müßte; an Osterreich müssen wir jedes- 
falls, in Consequenz des Antrags vom 31. December, das 
Verlangen der Entfernung des Erbprinzen und seines soge- 
nannten Ministeriums stellen, ehe die Vorbereitungen zu 
den Wahlen beginnen. 
In Wien war man der Meinung, Preußen habe den 
Antrag auf Berufung eines Landtags nur in der sicheren 
Hoffnung gestellt, daß Osterreich ihn ablehnen würde, und 
beschloß deshalb, diese Falle zu vermeiden und möglichst ent- 
gegenkommend in der Sache aufzutreten. Man räumte also 
ein, wenn auch mit einigem Bedenken, daß jeder der beiden 
Civilcommissare mit den Ständen für sich verhandeln möge, 
wollte das Begehren, zunächst mit den bestehenden Provinzial- 
ständen die Berufung der neuen Versammlung zu verein- 
baren, wegen des damit verbundenen Zeitverlustes fallen 
lassen, sah aber allerdings keinen Grund, Wahlen nach all- 
gemeinem Stimmrecht anzuordnen. Was den Erbprinzen 
betraf, so schien der Antrag vom 31. December 1863 auf 
die völlig veränderten Verhältnisse dem Wiener Cabinet 
nicht mehr anwendbar; man würde nichts einwenden, wenn 
der Prinz aus freien Stücken das Land verließe, weiter aber 
v. Sybel, Begründung d. deutschen Reiches. 1IV. 8
	        
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