Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1865 Gutachten der preußischen Kronjuristen über Augustenburg. 139 
Berlin und Bonn (Heffter, Homeyer, Daniels, Bauerband) 
welche ohne Widerspruch zu den höchsten Autoritäten ihres 
Faches zählten; dazu kamen ein Oberpräsident, ein Wirklicher 
Geheimrath und ein General-Staatsanwalt, sowie endlich als 
Vorsitzender der damalige Justizminister Graf Lippe. Mithin 
standen unter 18 Mitgliedern 14 nach ihrem sonstigen Berufe 
vollkommen so unabhängig den Wünschen der Staatsregierung 
gegenüber, wie irgend ein Professor der 16 juristischen Facul- 
täten, welche seit November 1863 sich für Augustenburg's 
Erbrecht ausgesprochen hatten. Das Referat über Lauenburg 
war Homeyer, jenes über Schleswig-Holstein Heffter über- 
tragen worden. Uns kann es nur auf das Letztere ankommen, 
da über Lauenburg schon damals keine ernstliche Meinungs- 
verschiedenheit vorhanden war. Durch die großen Friedens- 
schlüsse von 1815, welche die unbedingte Einverleibung Lauen- 
burgs in die dänische Monarchie verfügt hatten, waren alle 
Ansprüche älteres Datums auf das kleine Land hinfällig ge- 
worden. « 
Was Schleswig-Holstein betraf, so erörterte Heffter in 
seinem mehr als 400 Folioseiten starken Berichte zunächst die 
Frage, welche Rechte daselbst Osterreich und Preußen durch 
den Wiener Frieden erworben hätten, und gelangte hier zu 
folgenden Sätzen. Das dänische Thronfolgegesetz von 1853 
hat, da die damaligen Stände der Herzogthümer zu einer 
Berathung desselben nicht competent waren, die Thronfolge 
Christian's IX. dem Lande gegenüber rechtsgültig festgestellt. 
Demnach hat König Christian 1863 unter Anerkennung der 
europäischen Mächte den Besitz der souveränen Gewalt auch 
in den Herzogthümern ergriffen; er war seitdem der (wenn 
gleich bestrittene) Vertreter der vollen Regierungsgewalt in
	        
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