1865 Heffter's Ansicht. 141
eigenem Rechte gegen Christian IX. in diesem Sinne auftreten.
Aber wie steht es nach seinem Tode? Ist auch dann noch
der Erbprinz durch das Versprechen des Vaters gebunden?
oder kann er dann ein eigenes, seinem Blute anhaftendes Recht
geltend machen? Heffter glaubt diese Frage, wenn auch ctwas
zweifelndes Tones, bejahen zu müssen, und ist also der
Ansicht, daß nach dem Tode des Herzogs Österreich und
Preußen die Ansprüche des Erbprinzen allerdings zu berück-
sichtigen hätten.
So Heffter. Allein die Mehrheit seiner Collegen ver-
mochte er nur von einem Theil seiner Sätze zu überzeugen.
Zunächst erhoben die Kronsyndiken mit 17 gegen eine Stimme
seinen ersten Antrag zum Beschluß: das Thronfolgegesetz von
1853 hat die Erbfolge den drei Landen gegenüber in rechts-
gültiger Weise geregelt. Sofort aber erhob sich gegen Heffter's
weitere Sätze die Frage: wenn jenes Gesetz rechtsgültig für
die Herzogthümer war, ließ sich dann consequenter Weise
noch von entgegenstehenden Rechten eines Agnaten auf
Schleswig-Holstein reden? Konnte man dann noch eine recht-
liche Verpflichtung für Osterreich und Preußen behaupten,
solche mit dem Gesetze unverträgliche Rechte eines Agnaten
anzuerkennen? Diese Fragen wurden, in Consequenz des
ersten Beschlusses, von der Mehrheit verneint, und zur
weitern Begründung des Spruches noch Folgendes bemerkt.
Territorialabtretungen durch den Landesherrn als Souverän
in Folge eines Friedensschlusses seien Staatshandlungen,
durch welche das Object der Successionsansprüche vermindert
werde oder ganz verloren gehe. Noch niemandem sei es bisher
eingefallen, zu einem Friedensschlusse und den damit erfol-
genden Abtretungen die Zustimmung der bereits vorhandenen