Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1865 Heffter's Ansicht. 141 
eigenem Rechte gegen Christian IX. in diesem Sinne auftreten. 
Aber wie steht es nach seinem Tode? Ist auch dann noch 
der Erbprinz durch das Versprechen des Vaters gebunden? 
oder kann er dann ein eigenes, seinem Blute anhaftendes Recht 
geltend machen? Heffter glaubt diese Frage, wenn auch ctwas 
zweifelndes Tones, bejahen zu müssen, und ist also der 
Ansicht, daß nach dem Tode des Herzogs Österreich und 
Preußen die Ansprüche des Erbprinzen allerdings zu berück- 
sichtigen hätten. 
So Heffter. Allein die Mehrheit seiner Collegen ver- 
mochte er nur von einem Theil seiner Sätze zu überzeugen. 
Zunächst erhoben die Kronsyndiken mit 17 gegen eine Stimme 
seinen ersten Antrag zum Beschluß: das Thronfolgegesetz von 
1853 hat die Erbfolge den drei Landen gegenüber in rechts- 
gültiger Weise geregelt. Sofort aber erhob sich gegen Heffter's 
weitere Sätze die Frage: wenn jenes Gesetz rechtsgültig für 
die Herzogthümer war, ließ sich dann consequenter Weise 
noch von entgegenstehenden Rechten eines Agnaten auf 
Schleswig-Holstein reden? Konnte man dann noch eine recht- 
liche Verpflichtung für Osterreich und Preußen behaupten, 
solche mit dem Gesetze unverträgliche Rechte eines Agnaten 
anzuerkennen? Diese Fragen wurden, in Consequenz des 
ersten Beschlusses, von der Mehrheit verneint, und zur 
weitern Begründung des Spruches noch Folgendes bemerkt. 
Territorialabtretungen durch den Landesherrn als Souverän 
in Folge eines Friedensschlusses seien Staatshandlungen, 
durch welche das Object der Successionsansprüche vermindert 
werde oder ganz verloren gehe. Noch niemandem sei es bisher 
eingefallen, zu einem Friedensschlusse und den damit erfol- 
genden Abtretungen die Zustimmung der bereits vorhandenen
	        
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