1865 Das Kronsyndicat entscheidet gegen Augustenburg. 143
ab. Noch einmal erneuerte sich der Streit, ob das Ver—
sprechen des Vaters für den Sohn bindend, ob eine aus—
drückliche Zustimmung des Sohnes dafür erforderlich sei, ob
die Theilnahme des Sohnes an der Additionalacte als Zu-
stimmung betrachtet werden könne. Entscheidend für die
Abstimmung wurde schließlich die Erwägung, daß Herzog
Christian durch seine Theilnahme an der Bewegung von
1848 in Gefahr gestanden, als Hochverräther seine ganze
Habe einzubüßen; nur durch die schützende Vermittlung
Friedrich Wilhelm's IV., also auf völkerrechtlichem Wege,
sei es ihm gelungen, unter Vorwissen seiner Söhne eine
Entschädigung dafür zu erlangen; bei der ganzen damaligen
Verhandlung sei die ihm und seinen Söhnen wohlbekannte
Absicht gewesen, durch jene Entschädigung die Sicherheit der
neuen dänischen Thronfolge, wie sie von den europäischen
Großmächten beabsichtigt war, zu vervollständigen. So sei
seine Zusage ein integrirender Theil des großen europäischen
Arrangements für die Thronfolge des dänischen Gesammt-
staats: bei staatsrechtlichen Verhältnissen dieser Art genüge
überall der Consens der Familienhäupter, um die Succession
in souveränen Staaten durch Vertrag unter den nächsten
Prätendenten völkerrechtlich zu ordnen. Der Erbprinz sei
folglich für alle Zeit durch das Versprechen des Vaters ge-
bunden.
Es wurde also mit eilf gegen sieben Stimmen beschlossen,
daß der Erbprinz auch nach dem Tode seines Vaters ein
Successionsrecht in den Herzogthümern nicht in Anspruch zu
nehmen habe.
In allen diesen Beschlüssen ist offenbar nicht der Scharf-
sinn und die Belesenheit, mit welcher hier noch cinmal alle