Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

10 Der italienische Septembervertrag. 1864 
welche lieber eine hohe Stellung verlieren, als einen 
Grundsatz verläugnen; im Gegentheil, wenn der Grundsatz 
aufgegeben werden sollte, hielt er um so fester am Amte, 
nach der feinen Formel, um bei allem Unheil so viel zu 
retten wie möglich. Anfangs verliefen denn seine diplo— 
matischen Erörterungen mit den beiden Italienern glatt genug. 
Es wurde festgestellt, Italien werde, wenn Frankreich seine 
Truppen abberufen wolle, den damaligen Kirchenstaat weder 
selbst angreifen, noch irgend einen von Außen her kommenden 
Angriff darauf zulassen, es werde der Bildung eines päpst— 
lichen Heeres aus katholischen Freiwilligen nicht widersprechen, 
vorausgesetzt, daß dasselbe nur zur Erhaltung der Ruhe im 
Innern und an den Grenzen verwandt würde, endlich, Italien 
werde einen seinen Annexionen entsprechenden Theil der päpst- 
lichen Staatsschuld übernehmen, (einen Betrag, der ungefähr 
auf 15 Millionen Scudi berechnet wurde). Dies also, sagte 
darauf Drouyn de Lhuys, wäre der Inhalt unseres Ver- 
trags: welche Bürgschaft für seine feste Ausführung könnt 
ihr nun bieten? Die Staliener protestirten lebhaft gegen ein 
solches Mißtrauen und betheuerten die Loyalität ihrer Regie- 
rung; Drouyn de Lhuys versetzte, weder er selbst noch sein 
kaiserlicher Gebieter hegten einen solchen Zweifel; aber zur 
Beruhigung der katholischen Gemüther sei ihnen eine mate- 
rielle Gewähr für die Unverbrüchlichkeit des Vertrages unent- 
behrlich. Es wurden also verschiedene Auskunftsmittel be- 
sprochen, ein ausdrücklicher Verzicht Italiens auf den Wunsch, 
Rom als Hauptstadt zu besitzen, oder eine gemeinsame Garantie 
des Kirchenstaats durch alle katholischen Mächte, oder die 
fortdauernde Besetzung irgend einer Stadt im Kirchenstaat 
durch eine kleine Abtheilung französischer Truppen. Überall
	        
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