Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1865 
3. Capitel. 
Amgestaltung des schleswig-holsteinischen 
Gemeinbesttzes. 
Am 10. August begann Graf Blome seine zweite Unter- 
handlung in Gastein. Da man preußischer Seits darauf 
verharrte, erst nach Herstellung der Ordnung in den Herzog- 
thümern über eine definitive Gestaltung ihrer Zukunft berathen 
zu können, Osterreich aber ebenso fest blieb, einen Hauptpunkt 
der von Preußen geforderten Ordnung, die zwangsweise Ent- 
fernung Augustenburg's, zu weigern: so trat man sofort in 
die Erwägung des Blome'schen Vorschlags ein, das bisher 
bestehende Condominium in einer beiden Theilen zusagenden 
Weise provisorisch neu zu ordnen. 
Blome brachte hierüber nun folgenden Vertragsentwurf. 
Die Ausübung der im Wiener Frieden von beiden 
Mächten erworbenen Rechte solle in Bezug auf Holstein an 
Osterreich, in Bezug auf Schleswig an Preußen übergehen. 
Preußen würde für diesen Behuf eine Etappenstraße und 
einen Telegraphendraht durch Holstein, sowie die Erlaubniß 
zum Bau des Nord-Ostsee-Canals nach Maaßgabe einer Eisen- 
bahn-Concession (also ohne Hoheits= und Befestigungsrechte)
	        
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