Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

238 Leidliches Einvernehmen. 1865 
sich auch einige städtische Beamte betheiligten. Dieselben 
Vorgänge wiederholten sich, trotz dringender Abmahnung der 
Polizeibehörde, bei der Rückreise des Prinzen. Manteuffel 
nahm die Sache sehr hoch auf, ordnete eine strenge Unter- 
suchung an, die zur Absetzung von zwei Gemeindebeamten 
führte, belastete die Stadt mit einer Bequartierung von zwei 
Compagnien Infanterie, und zeigte dem Prinzen brieflich an, 
daß er bei einer neuen, ohne königliche Erlaubniß gemachten 
Betretung schleswig'sches Bodens Verhaftung zu gewärtigen 
habe. Zugleich richtete er an Gablenz die Aufforderung, 
dem Prinzen solche, die Landeshoheit der beiden Mächte in 
Frage stellende Demonstrationen auch in Holstein zu wehren, 
und in gleichem Sinne wandte sich das preußische Ministerium 
an den Grafen Mensdorff. Man hatte darauf die Genug- 
thuung, daß von beiden Stellen her die gewünschten Schritte 
erfolgten. Mensdorff erließ an Gablenz die Weisung, keine 
Demonstrationen gegen die bestehende Regierung zu dulden 
und den Prinzen auf die für ihn sehr bedenklichen Folgen 
aufmerksam zu machen, wenn er, sei es in Schleswig, sei es 
in Holstein, solche Ausschreitungen seiner Anhänger zulasse. 
Gablenz verfuhr hienach, allerdings in höflicherer Form, als 
Manteuffel in seinem Briefe, immer aber in völlig bestimmter 
und jede Zweideutigkeit ausschließender Weise. Auf preußi- 
schen Wunsch wurde am 31. October in beiden Herzog- 
thümern eine Verordnung erlassen, welche den Zeitungen 
verbot, den Erbprinzen als Friedrich VIII. oder als den 
Herzog von Schleswig-Holstein, und damit die Herrschaft 
der beiden Majestäten als eine unrechtmäßige zu bezeichnen. 
Dies gute Vernehmen der beiden leitenden Behörden 
setzte sich dann auch noch in den November hinein fort.
	        
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