Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

242 Leidliches Einvernehmen. 1865 
ermuthigt, hielt sich tapfer, erklärte, daß in Frankfurt nichts 
den Gesetzen der Stadt Widersprechendes geschehen sei, und 
daß kein Bundesstaat das Recht habe, in die Souveränität 
eines andern Eingriffe zu machen. Bismarck regte darauf in 
Wien weitere Schritte an, der inzwischen zurückgekehrte Graf 
Mensdorff aber bezweifelte die Befugniß und die Zweckmäßig— 
keit eines solchen Vorgehens, und ließ es bei einer zweiten, 
dieses Mal milder gefaßten Warnung an den Senat bewenden. 
Gerade nach dem österreichischen Verfassungssturz mochte ihm 
um so mehr daran liegen, bei den guten Deutschen nicht 
ganz und gar den Schmuck der Freisinnigkeit einzubüßen. Er 
parirte also Bismarcks Drängen mit dem Gegenantrag, durch 
den Bundestag in ganz Deutschland solche Versammlungen 
verbieten zu lassen, sehr wohl wissend, daß außer etwa Han- 
nover und Kurhessen keine deutsche Regierung für die Ver- 
folgung der eifrigsten Anhänger ihrer eigenen Politik stimmen 
würde. Bismarck ließ darauf die ganze Sache fallen, mußte 
aber dann noch erleben, daß die über Frankfurt zwischen den 
beiden Höfen gepflogene Correspondenz wieder ihren Weg in 
die Zeitungspresse fand, und in Wien und Frankfurt, in 
Dresden und Stuttgart mit gleichem Eifer die liberalen 
Blätter auf das reactionslustige Berliner Ministerium los- 
schlugen. Diese Vorgänge boten nicht gerade glänzende Aus- 
sichten für das Gedeihen der verabredeten conservativen Ge- 
meinschaft. 
Indessen verschmerzte Bismarck diese Schlappe für den 
Augenblick, da in denselben Tagen am Bundestage Osterreich 
gerade in der schleswig-holsteinischen Sache noch einmal fest 
und entschlossen zu Preußen hielt. Die drei Antragsteller 
vom 27. Juli, Bayern, Sachsen und Darmstadt, klagten am
	        
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