1866 Nochmalige Beschwerde in Wien. 265
Sachlage: es sei selbstverständlich gewesen, daß nach Gastein
ein jeder Theil in dem ihm überwiesenen Lande sich nach
seiner Weise einrichte, stets aber unter voller Achtung der
gemeinsam gebliebenen, Souveränität, deren Depositar ein
jeder von Beiden für den Andern sei, also unter Abweisung
aller gegen das Recht der beiden Souveräne auftretenden
Ansprüche auf die Landeshoheit. Der Vorwand, daß die
dänischen Preß= und Vereinsgesetze nicht mehr beständen,
könne uns nicht täuschen: gelten diese nicht, so gelte auch
die ganze Verfassung von 1854 nicht mehr; es bleibe dann
nur das Recht eines absoluten und autokratischen Regiments,
bei welchem Osterreich noch leichter einschreiten könnte. Nach
Gastein seien wir darauf gefaßt und einverstanden damit
gewesen, daß Osterreich in der Frage der Herzogthümer sein
cigenes Recht geltend mache und verwerthe. Aber nicht darauf
hätten wir gefaßt sein können, daß es sein und unser ge-
meinsames Recht verletzen lasse. Eine solche Verletzung liege
in dem Aufenthalte und dem Benehmen des Erbprinzen;
Se. Majestät der König sei berechtigt, Abhülfe zu fordern
durch Verhinderung der Demonstrationen und Entfernung
des Prinzen selbst, und lasse dem Gesandten sein vollkommenes
Einverständniß mit dem Inhalte dieses Erlasses mittheilen.
Als Werther dem Grafen Mensdorff dies vorgelesen,
erhielt er die Antwort, daß kein Grund zur Ausweisung des
Prinzen vorliege, da sich derselbe stets nur als Privatmann
gerire. Dann blieben, sagte Werther, die österreichischen Ver-
warnungen des Prinzen immer nur leere Worte. Mensdorff
erwiderte etwas ärgerlich: meine Zusicherung, daß wir uns
wegen des Prinzen nicht mit Preußen überwerfen wollen,
bleibt bestehen, es ist aber an Preußen, die Sache nicht auf