Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1866 Osterreichs ablehnende Antwort. 271 
ganz Deutschland ein Verbot solcher Versammlungen beim 
Bunde zu beantragen. Osterreich erkenne seine Verpflichtung 
an, das ihm anvertraute Pfand unverletzt zu bewahren, diese 
Verpflichtung aber könne sich nur auf die ungeschmälerte 
Erhaltung der Substanz beziehen. Im Ubrigen, hieß es 
weiter, hängt das Verfahren der österreichischen Regierung 
in Holstein nur von ihren eigenen Eingebungen ab, und sie 
betrachtet jede einzelne Frage, welche im Bereiche der dortigen 
Administration auftauchen mag, als ausschließlich zwischen 
ihr und ihrem Statthalter schwebend, jeder andern Einwirkung 
aber entzogen. Dieselbe Unabhängigkeit räumt sie in Schles- 
wig der Kgl. preußischen Regierung ein... Der Graf Mens- 
dorff kann ohne Zweifel seinem Freunde, dem Freiherrn von 
Werther, anvertrauen, wie die Regierung des Kaisers über 
die Zulassung jener Altonaer Versammlung denkt, welcher man 
übrigens in Berlin allzugroße Wichtigkeit beizulegen scheint. 
Der Minister des Kaisers aber muß den Anspruch des Kgl. 
preußischen Gesandten, Rechenschaft über einen Act der Ver- 
waltung Holsteins zu erhalten, entschieden zurückweisen, und 
ich befolge, indem ich dies ausspreche, nur die Befehle meines 
Kaiserlichen Herrn. 
Mit diesen Sätzen war denn Preußens fernern Be- 
schwerden allerdings ein fester Riegel vorgeschoben. Wenn 
Osterreich nur die Substanz der ihm anvertrauten Provinz 
nicht verringerte, also keine Stücke derselben an einen Dritten 
abtrat, so mochte im Ubrigen das preußische Condominium 
dort angefochten und unterwühlt werden, wic es wollte: was 
Osterreich in dieser Hinsicht unterließ oder that, fiel ebenso 
wic die Anstellung eines Schullehrers oder die Anlage eines 
Vicinalwegs unter die Maaßregeln der Landesverwaltung, in
	        
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