1866 Osterreichs ablehnende Antwort. 271
ganz Deutschland ein Verbot solcher Versammlungen beim
Bunde zu beantragen. Osterreich erkenne seine Verpflichtung
an, das ihm anvertraute Pfand unverletzt zu bewahren, diese
Verpflichtung aber könne sich nur auf die ungeschmälerte
Erhaltung der Substanz beziehen. Im Ubrigen, hieß es
weiter, hängt das Verfahren der österreichischen Regierung
in Holstein nur von ihren eigenen Eingebungen ab, und sie
betrachtet jede einzelne Frage, welche im Bereiche der dortigen
Administration auftauchen mag, als ausschließlich zwischen
ihr und ihrem Statthalter schwebend, jeder andern Einwirkung
aber entzogen. Dieselbe Unabhängigkeit räumt sie in Schles-
wig der Kgl. preußischen Regierung ein... Der Graf Mens-
dorff kann ohne Zweifel seinem Freunde, dem Freiherrn von
Werther, anvertrauen, wie die Regierung des Kaisers über
die Zulassung jener Altonaer Versammlung denkt, welcher man
übrigens in Berlin allzugroße Wichtigkeit beizulegen scheint.
Der Minister des Kaisers aber muß den Anspruch des Kgl.
preußischen Gesandten, Rechenschaft über einen Act der Ver-
waltung Holsteins zu erhalten, entschieden zurückweisen, und
ich befolge, indem ich dies ausspreche, nur die Befehle meines
Kaiserlichen Herrn.
Mit diesen Sätzen war denn Preußens fernern Be-
schwerden allerdings ein fester Riegel vorgeschoben. Wenn
Osterreich nur die Substanz der ihm anvertrauten Provinz
nicht verringerte, also keine Stücke derselben an einen Dritten
abtrat, so mochte im Ubrigen das preußische Condominium
dort angefochten und unterwühlt werden, wic es wollte: was
Osterreich in dieser Hinsicht unterließ oder that, fiel ebenso
wic die Anstellung eines Schullehrers oder die Anlage eines
Vicinalwegs unter die Maaßregeln der Landesverwaltung, in