Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

306 Abschluß des italienischen Bündnisses. 1866 
vor Überrumpelung noch nicht ausreichend. Frischen Arger 
gegen Preußen hatte so eben eine in Schleswig am 11. März 
erlassene königliche Verordnung bewirkt, welche alle Umtriebe 
zur Untergrabung der preußisch-österreichischen Souveränität 
in den Herzogthümern mit Zuchthausstrafe bedrohte: der 
Verdruß über diesen neuen Schlag gegen die Augustenburger 
Partei war um so bitterer, als sich nicht füglich Widerspruch 
gegen eine Maaßregel erheben ließ, welche ebenso die Sou- 
vcränität des Kaisers, als die des Königs zu stützen bestimmt 
war. An welchem Ende also sollte man die Sache anfassen? 
So bedenklich Bismarck's Gespräch mit der sächsischen Gräfin 
auch sein mochte, so konnte man es doch nicht zur Grund- 
lage eines völkerrechtlichen Actes machen. Daß aber die 
Zeit zu einem solchen gekommen sei, schien jetzt, wo man die 
Nachricht von Govone's Ankunft in Berlin erhielt, auch dem 
Grafen Mensdorff klar, und er beschloß also, die Frage, 
welche Bismarck der Gräfin so frivol beantwortet hatte, durch 
den Grafen Karolyi am 16. März ernstlich und amtlich stellen 
zu lassen, die Frage, ob Preußen beabsichtige, die Gasteiner 
Convention gewaltsam zu brechen, und den grundgesetzlichen 
Bundesfrieden in Deutschland zu stören. Auf welche Er- 
widerung man gefaßt war, zeigt cin österreichisches Rund- 
schreiben von demselben 16. März, worin allen deutschen 
Regicrungen bereits ausführlich geschildert wurde, was zu 
geschehen habe, wenn Bismarck eine ungenügende oder aus- 
weichende Antwort gebe, nämlich: Antrag an den Bundes- 
tag, über Schleswig-Holstein zu entscheiden, und falls Preußen 
sich diesem Ausspruch widersetze, Mobilmachung des ganzen 
Bundesheeres mit Ausnahme der dazu gehörigen drei preußi- 
schen Armcecorps.
	        
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