Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

312 Abschluß des italienischen Bündnisses. 1866 
Bedürfnisse und berechtigten Bestrebungen ihrer Nationen, 
haben, um die Artikel einer Offensiv= und Defensiv-Allianz. 
zu regeln, zu ihren, mit Instruction versehenen Bevollmäch- 
tigten ernannt (folgen die Namen). 
Artikel 1. Es wird Freundschaft und Bündniß zwischen 
S. M. dem Könige von Preußen und S. M. dem Könige 
von Italien bestehen. 
Artikel 2. Wenn die Unterhandlungen, welche S. M. der 
König von Preußen mit den andern deutschen Regierungen in 
Absicht auf eine den Bedürfnissen der deutschen Nation ent- 
sprechende Reform der Bundesverfassung eröffnet hat, scheitern 
sollten, und in Folge dessen Se. Majestät in die Lage käme, die 
Waffen zu ergreifen, um seine Vorschläge zur Geltung zu 
bringen, so wird Se. italienische Majestät, nach der von 
Preußen ergriffenen Initiative, sobald sie davon benachrichtigt 
sein wird, in Kraft des jetzigen Vertrags, den Krieg gegen 
Osterreich erklären. 
Artikel 3. Von diesem Augenblicke an wird der Krieg von 
Ihren Majestäten mit allen Kräften geführt werden, welche 
die Vorsehung zu Ihrer Verfügung gestellt hat, und weder 
Italien noch Preußen werden Frieden oder Waffenstillstand 
ohne gegenseitige Zustimmung schließen. 
Artikel 4. Diese Zustimmung kann nicht verweigert werden, 
wenn Osterreich eingewilligt hat, an Italien das lombardisch- 
venetianische Königreich und an Preußen österreichische Land- 
striche, die an Bevölkerung diesem Königreich gleichwerthig sind, 
abzutreten. (Mündlich wurde hiezu erläutert, daß Preußen 
beabsichtige, statt einer solchen Landerwerbung entsprechende 
Zugeständnisse in der deutschen Frage anzunchmen.) 
Artikel 5. Dieser Vertrag erlischt drei Monate nach seiner
	        
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