332 Antrag auf Bundesreform. 1866
Gesammtleistung zu erhöhen und die Leistung des Einzelnen
zu erleichtern. Hinsichtlich des Wahlgesetzes für das ad hoc
zu berufende Parlament wird allgemeines Wahlrecht und
directe Wahl eines Abgeordneten für je 100000 Seelen, so
wie passive Wählbarkeit nach den Bestimmungen des Wahl-
gesetzes von 1849 vorgeschlagen.
Dies Alles blieb innerhalb des Rahmens der bisherigen
Bundesverfassung; es war keine Rede von einem die souve-
ränen Staaten beherrschenden Bundesoberhaupt; es handelte
sich nur um die Ausdehnung der gesetzgeberischen Competenz
des Bundestags, falls dieser an die Mitwirkung eines von
der Nation gewählten Parlaments gebunden würde. Fragen
dieser Art konnten unmöglich vom Auslande als Grund zur
Einmischung benutzt werden. Freilich war es höchst wahr-
scheinlich, daß der Bundestag auch diese gemäßigten Anträge
ablehnen würde, und für diesen Fall hatte Preußen bereits
mehreren deutschen Regierungen erklärt, und ließ es jetzt durch
seine officiöse Presse öffentlich verbreiten, man werde bei
einem so gemeinschädlichen Verfahren genöthigt sein, auf
tiefer einschneidende Reformen zu dringen.
Als Savigny mit diesen Aufträgen nach Franksurt zurück-
kam, hatten die Mittelstaaten vereinbart, daß der bayerische Ge-
sandte, der frühere Minister von Schrenck, zum Berichterstatter
zu wählen sei. Von München aus war diesem der dem
Bundestage einzureichende Vortrag bereits in genauem Wort-
laute zugeschickt worden, dahin gehend, die Bundesversamm-
lung möge vor jedem weitern Verfahren an Preußen die
Aufforderung zu schleuniger Vorlage seines Reformentwurfs
richten. Schrenck selbst fand ein solches Verhalten heraus-
fordernd und unzweckmäßig, und versprach gerne dem preußischen