Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

354 Allseitige Rüstung. 1866 
erheben, welche durch keine preußischen Maaßregeln gerecht- 
fertigt seien, und abgestellt werden müßten, wenn nicht Preußen 
seinerseits zu entsprechender Deckung sich genöthigt sehen sollte. 
Es bedarf nicht erst der Bemerkung, daß Beust und Varn- 
büler zwar kein beweiskräftiges Material zu Anklagen gegen 
Preußen besaßen, aber die eigenen Anordnungen als äußerst 
ungefährlich bezeichneten, und sie nur getroffen haben wollten, 
um nöthiges Falls jeder Verfügung des Bundestags zum 
Schutze des Bundesfriedens gerecht werden zu können. 
So lagen die Dinge, als am 28. April Graf Karolyi 
die beiden österreichischen Depeschen vom 26. dem preußischen 
Minister übergab. Es war einleuchtend, daß die auf Holstein 
bezügliche die Aufkündigung der Gasteiner Convention be- 
deutete; offenbar konnte ihre Erklärung, die Frage zur Ent- 
scheidung an den Bundestag bringen zu wollen, nur mit der 
Unterwerfung Preußens oder der Stellung des Kriegsfalls 
beantwortet werden. Bismarck kam zu dem einfachen Beschluß, 
sie für's Erste gar nicht zu beantworten. Hinsichtlich der 
Rüstungen hob er in einem Erlasse vom 30. April hervor, 
daß es sich nicht bloß um den Abzug von zehn Bataillonen 
aus Böhmen, sondern auch um die Zurücknahme der dreißig 
nach Mähren und Westgalizien vorgeschobenen Schwadronen 
gehandelt habe, daß ferner die dort zurückbleibenden Regi- 
menter wieder auf den Friedensfuß versetzt werden müßten, 
daß man überhaupt nach den am 18. und 21. ausgetauschten 
Zusicherungen von OÖsterreich eine vollständige Rückkehr auf 
den Friedensfuß erwartet habe, und auch jetzt noch hoffe, 
Osterreich werde, sobald es die Grundlosigkeit seiner gegen 
Italien gerichteten Besorgnisse erkenne, zu einem solchen Ver- 
fahren schreiten. Sonst sei es für Preußen nicht thunlich,
	        
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