380 Letzter Einigungsversuch. 1866
war das Ergebniß das Folgende. Die auf Schleswig-Holstein
bezüglichen Artikel blieben im Ganzen unveränderte: als künftiger
Souverän der Herzogthümer wurde jetzt der Prinz Albrecht von
Preußen ausdrücklich genannt 1), und für Preußen außer dem
Kieler Hafen auch Düppel und Sonderburg gefordert. Die
wesentliche Umarbeitung betraf den fünften Artikel über die
Bundeskriegsverfassung, welcher eine genauere Ausgestaltung
erhielt. „Die beiden Regierungen, lautete er jetzt, werden
bei der Bundesversammlung einen Antrag auf Bundesreform
stellen. Als dringendster Theil derselben ist die Reform der
Bundeskriegsverfassung anzusehen. Die Souveränitätsrechte
der Bundesfürsten innerhalb ihrer Contingente sind zu wahren,
aber gleiche Organisation, Armirung und Einübung durchzu-
führen. Der Kaiser von Osterreich ist für Krieg und Frieden
Bundesfeldherr des Südens, der König von Preußen des
Nordens. Die Bundesfeldherren haben das Recht und die
Pflicht, für die gleichmäßige Organisation Sorge zu tragen,
jeder Bundesfeldherr hat das Recht, in dringenden Fällen die
kriegsbereite Aufstellung des ihm untergebenen Heeres an-
zuordnen, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch Bundes-
beschluß. Beide Regierungen, setzte dann noch Bismarck hinzu,
werden die Reform der Bundcskriegsverfassung ungesäumt zur
Annahme und Durchführung bringen, und vorher nicht ent-
waffnen. Sie werden zu diesem Behuf einen Tag der deutschen
Fürsten und freien Städte nach Weimar berufen. Die Fürsten
werden eingeladen, ihre Minister mitzubringen, und über das
1) In Wien hatte man die Bestimmung gewünscht, daß die beiden
Kronen stets unvereinbar sein sollten; in Berlin zog man vor, statt
dessen einen der preußischen Krone ferner stehenden Prinzen zu be-
zeichnen.