1864 Preußen begehrt den Abzug der Bundestruppen aus Holstein. 33
nach seien Sachsen und Hannover einzuladen, ihre Truppen
sofort abzuberufen, und gemeinsam mit ihren Mitbeauftragten,
Osterreich und Preußen, dem Bundestage davon Anzeige zu
machen. Rechberg hatte seinerseits schon am 17. October
anerkannt, daß für die Anwesenheit der sächsischen und han-
nover'schen Truppen der Executionstitel in Wegfall gekommen
sei, hatte aber beantragt, aus bundesfreundlicher Gesinnung
etwa 2000 Mann davon im Lande zu lassen. Nun lag es
freilich auf der Hand, daß bei den Tendenzen der Bundes-
mehrheit und insbesondere der sächsischen Regierung, das Ver-
bleiben der Bundestruppen ein absolutes Hinderniß für die
Feststellung preußischer Herrschaft oder preußisches Einflusses
in den Herzogthümern sein würde: und so antwortete Bis-
marck auf Rechberg's Vorschlag, daß er denselben nicht zu
motiviren wisse. Osterreich sei stets mit Preußen einver-
standen gewesen, daß der Bund keinen Titel zur Occupation,
sondern nur zur Execution habe. Jetzt, nach dem Wegfall
der Execution, könne um so weniger von einer Occupation
die Rede sein. So lange die innere Ordnung nicht gestört
sei, habe der Bund keinen Titel, ein Bundesland militärisch
zu besetzen. Osterreich und Preußen seien durch den Frieden
in den Besitzstand eingetreten, wie er vor dem Beginn der
Execution gewesen, wie er auch vom Bunde durch die Ver-
hängung der Execution gegen Christian IX. anerkannt worden
sei. Daß dabei die Prüfung der Erbrechte vorbehalten worden,
mache die Anerkennung des Besitzstandes nur um so deut-
licher. So lange keiner der agnatischen Erbansprüche zu
rechtlicher Anerkennung gelangt sei, hätten Osterreich und
Preußen ein bestimmtes und ausschließliches Recht auf die
Besetzung und Verwaltung der Herzogthümer. Die Theil-
v. Sybel, Begründung d. deutschen Reiches. IV. 3