Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

36 Ausweisung der Bundestruppen aus Holstein. 1864 
einen preußischen Antrag darüber am Bunde erwartet, welchen 
er in Frankfurt energisch zu bekämpfen dachte; schon am 
23. October hatte er dem General Hake Weisung gegeben, 
nur auf einen Bundesbeschluß das Land zu verlassen, ohne 
einen solchen aber lediglich der Gewalt, d. h. dem Feuer 
der preußischen Infanterie, zu weichen. In dieser streitlustigen 
Gesinnung entwickelte der Minister dem preußischen Gesandten, 
daß von einer Beendigung der Execution nicht die Rede sein 
könne; diese sogenannte Execution sei von Anfang an that— 
sächlich keine Execution, sondern eine Occupation gewesen, 
und diese Occupation müsse fortdauern, bis der rechtmäßige 
Herrscher in Schleswig-Holstein eingesetzt sei. Dies hieß 
denn freilich mit cynischer Offenheit eingestehen, daß Bismarck 
vollen Grund gehabt, über die gesetzwidrige Handhabung der 
Bundesexecution durch Sachsen Beschwerde zu führen, welches 
in Holstein fortdauernd für Augustenburg gewirkt hatte, 
während der Bundesbeschluß Christian IX. als Souverän 
des Landes voraussetzte. Beust erörterte dann weiter, daß 
der Artikel 13 der Executionsordnung Lücken habe, daß er 
insbesondere den jetzt vorhandenen Fall nicht vorsehe, wenn 
während der Execution ein Wechsel in der Person des Landes- 
herrn Statt finde; nur die Bundesversammlung, nicht aber 
die exequirende Regierung könne entscheiden, ob der Zweck 
der Execution erfüllt sei. Er seinerseits finde keinen Grund, 
einen solchen Bundesbeschluß zu veranlassen, werde vielmehr 
einem etwaigen preußischen Antrag darauf widersprechen. 
Jedesfalls aber würden für jetzt die sächsischen Truppen in 
Holstein bleiben. 
Auf den Bericht von diesen Erklärungen war man in 
Berlin nicht einen Augenblick zweifelhaft. Der König war
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.