Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

434 Die Kriegserklärung. 1866 
tentionen geschlossen worden. Eine Verletzung derselben konnte 
also nimmermehr als eine Bundesangelegenheit betrachtet 
werden, und in diesem Sinne telegraphirte auch der wahrlich 
nicht preußenfreundliche Baron Beust auf die erste Nachricht 
von dem beabsichtigten Antrag mit dringendem Abrathen nach 
Wien. War doch der Kaiser von Osterreich bisher für Hol- 
stein so wenig wie für Ungarn als Bundesfürst anerkannt 
worden; mit einer über Holstein ihm erwachsenden Streitig- 
keit hatte der Bund höchstens insofern zu schaffen, daß er 
dieses Bundesland vor Kriegsschaden zu bewahren suchte; 
dergleichen aber war nach Gablenz's Abzug dort nicht mehr 
zu besorgen. In die jetzt zwischen Preußen und Osterreich 
schwebende Streitfrage einzugreifen, ob die Verwaltung von 
Schleswig-Holstein getheilt oder gemeinschaftlich zu führen 
sei, fehlte dem Bunde mithin jeder Rechtstitel. Dies wurde 
nicht bloß von Preußen behauptet. 
Indessen, auch angenommen einmal, es habe hier ein 
Fall bundesrechtliches Einschreitens gegen Selbsthülfe vorge- 
legen, immer blieb Osterreichs Antrag in schneidendem Wider- 
spruche gegen die dann Platz greifenden Bestimmungen der 
Bundesgesetze. Gewiß, der Artikel XIX der Wiener Schluß- 
acte verfügte, der Selbsthülfe Einhalt zu thun. Aber der 
Artikel XVIII sagte sehr deutlich, daß bei Bedrohung des 
innern Friedens die Bundesversammlung nach Anleitung der 
in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen Be- 
schlüsse fassen würde: und so bestimmte Artikel XIX für 
einen solchen Fall, der Bund sollte vor Allem durch vor- 
läufige Maaßregeln für die Aufrechthaltung des Besitzstandes 
Sorge tragen, und wo dieser streitig geworden, ein gericht- 
liches Verfahren zur Feststellung des jüngsten Besitzstandes
	        
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