Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1866 Preußens Gegenmaaßregel. 437 
„Die Kriegsfrage selbst, hieß es darin, ist heute als un- 
widerruflich entschieden zu betrachten. Die Anträge am Bunde, 
sowie die Erklärungen des Grafen Mensdorff lassen keinen 
Zweifel mehr zu. Letzterer hat dem Freiherrn von Werther 
gesagt, daß er den Krieg jetzt als unvermeidlich ansehe, und 
der Antrag auf Mobilmachung sämmtlicher Armeecorps des 
Bundes außer den preußischen, um gegen Preußen wegen 
Friedensbruchs einzuschreiten, ist eine offene Kriegserklärung. 
Er bezweckt eine Execution gegen Preußen ohne die im 
Bundesrecht vorgeschriebenen Formen der Execution. Die 
Würde der Monarchie und das Nationalgefühl des preußi- 
schen Volkes verlangen nicht nur, daß Preußen einem Bunde, 
in dem ein solches Verfahren möglich geworden, nicht mehr 
angehöre, sondern, daß diesem Versuche der Execution durch 
eine entsprechende Action geantwortet werde. Der ange- 
drohten Bundesexecution muß eine thätige preußische Exe- 
cution gegenüber treten, und diese muß der Erklärung über 
den Bundesbruch und die Auflösung des Bundes auf dem 
Juße nachfolgen. 
„Für diese preußische Action bieten sich zwei Wege dar.“ 
(Der erste unter der Voraussetzung, daß die übrigen 
deutschen Staaten neutral blieben. Dann wären, um so stark 
wie möglich in Osterreich einzubrechen, alle preußischen Streit- 
kräfte nach Schlesien zu ziehen, auch die jetzt noch im Westen 
und an den Grenzen der Monarchie stehenden Truppentheile, 
die Division Manteuffel bei Hamburg, 14000 Mann, die 
13. Division bei Minden, 14000 Mann, die aus den Bundes- 
festungen abgerückten Truppen, 19000 Mann, bei Coblenz 
und Wetzlar, die 14., 15. und 16. Division, vom Rhein an 
die Elbe gezogen, bei Torgau 40 000 Mann.)
	        
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