444 Die Kriegserklärung. 1866
Preußens rechtlich nicht kenne, also mit einer angeblichen
Verletzung desselben sich nicht zu befassen habe. (Meiningen
stimmt durch Separatvotum wie Bayern.)
Dreizehnte Curie (Nassau-Braunschweig) für den Antrag.
Braunschweig stimmt durch Separatvotum wie Weimar und
Coburg.
Vierzehnte Curie (beide Mecklenburg) gegen den Antrag,
aus denselben Gründen wie Weimar und Luxemburg, und
weil durch die Beschleunigung der Abstimmung eine Vorschrift
der Geschäftsordnung verletzt worden sei.
Fünfzehnte Curie (Oldenburg, Schwarzburg, Anhalt)
gegen den Antrag, da der Artikel XIX hier keine Anwendung
finde, und selbst wenn dies der Fall wäre, nicht die Mobili-
sirung, sondern Vermittlung und gerichtliches Verfahren an-
zuordnen sei.
Sechzehnte Curie (Liechtenstein, beide Reuß, Lippe, Waldeck,
Schaumburg) für den Antrag; da zwei Regierungen für Ab-
lehnung, eine für Verweisung an den Ausschuß stimmen, und
der Gesandte nicht vollständig instruirt sei, so seien die Einzel-
vota zersplittert, und der Gesandte habe sich der Mehrheit
der Bundesversammlung anzuschließen.
Siebenzehnte Curie (die freien Städte) gegen den An-
trag, nur Frankfurt durch Separatvotum wie Bayern.
Damit war die Abstimmung beendigt, und Herr von Kübeck
zog den Schluß, daß der Antrag in der von Bayern vorge-
schlagenen Beschränkung mit neun Stimmen gegen sechs ange-
nommen sei. Sofort erhob sich der preußische Gesandte zu der
Erklärung: schon die Einbringung, geschweige denn die Annahme
des Antrags stehe im Widerspruch mit den Grundgesetzen des
Bundes; das Bundesrecht kenne gegen Bundesglieder keine