Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

444 Die Kriegserklärung. 1866 
Preußens rechtlich nicht kenne, also mit einer angeblichen 
Verletzung desselben sich nicht zu befassen habe. (Meiningen 
stimmt durch Separatvotum wie Bayern.) 
Dreizehnte Curie (Nassau-Braunschweig) für den Antrag. 
Braunschweig stimmt durch Separatvotum wie Weimar und 
Coburg. 
Vierzehnte Curie (beide Mecklenburg) gegen den Antrag, 
aus denselben Gründen wie Weimar und Luxemburg, und 
weil durch die Beschleunigung der Abstimmung eine Vorschrift 
der Geschäftsordnung verletzt worden sei. 
Fünfzehnte Curie (Oldenburg, Schwarzburg, Anhalt) 
gegen den Antrag, da der Artikel XIX hier keine Anwendung 
finde, und selbst wenn dies der Fall wäre, nicht die Mobili- 
sirung, sondern Vermittlung und gerichtliches Verfahren an- 
zuordnen sei. 
Sechzehnte Curie (Liechtenstein, beide Reuß, Lippe, Waldeck, 
Schaumburg) für den Antrag; da zwei Regierungen für Ab- 
lehnung, eine für Verweisung an den Ausschuß stimmen, und 
der Gesandte nicht vollständig instruirt sei, so seien die Einzel- 
vota zersplittert, und der Gesandte habe sich der Mehrheit 
der Bundesversammlung anzuschließen. 
Siebenzehnte Curie (die freien Städte) gegen den An- 
trag, nur Frankfurt durch Separatvotum wie Bayern. 
Damit war die Abstimmung beendigt, und Herr von Kübeck 
zog den Schluß, daß der Antrag in der von Bayern vorge- 
schlagenen Beschränkung mit neun Stimmen gegen sechs ange- 
nommen sei. Sofort erhob sich der preußische Gesandte zu der 
Erklärung: schon die Einbringung, geschweige denn die Annahme 
des Antrags stehe im Widerspruch mit den Grundgesetzen des 
Bundes; das Bundesrecht kenne gegen Bundesglieder keine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.