1866 Preußen erklärt den Bundesvertrag für erloschen. 445
Kriegserklärung, sondern nur ein fest geordnetes Executions-
verfahren; insbesondere aber stehe die Stellung Osterreichs
in Holstein nicht unter dem Schutze der Bundesverträge,
könne der Kaiser von Österreich nicht als Bundesglied für
Holstein betrachtet werden. Nachdem Preußen vergeblich seine
Bedrohung durch Österreichs Rüstungen bei dem Bunde zur
Sprache gebracht, sehe es jetzt, durch die nach dem Bundes-
rechte unmögliche, dennoch aber durch Osterreich und Genossen
so eben erfolgte Kriegserklärung gegen ein Bundesglied, den
Bundesbruch als vollzogen an. Se. Majestät der König
werde demnach den Bundesvertrag als erloschen betrachten
und behandeln, halte aber fest an der Grundlage der nationalen
Einheit, und lege deshalb die Grundzüge zu einer neuen,
zeitgemäßen Einigung noch vor, indem Er sich bereit erkläre,
auf dieser Grundlage einen neuen Bund mit den damit ein-
verstandenen Regierungen zu schließen. Der Gesandte voll-
ziehe die Befehle seiner Regierung, indem er seine bisherige
Thätigkeit hiemit für beendet erkläre.
Der Präsidialgesandte beeilte sich, auf diese Erklärung
Antwort zu ertheilen, indem er mit Bezug auf die grund-
gesetzliche Unauflöslichkeit des Bundes gegen Preußens Aus-
tritt Verwahrung einlegte, der hohen Versammlung alle Rechte
vorbehielt, und die Verantwortung für alle unheilvollen Fol-
gen des Vorgangs Preußen allein zuschob. Er lud darauf
die Versammlung ein, sich dieser Verwahrung anzuschließen,
was von Sciten der Mehrheit geschah, während die übrigen
Mitglieder sich begnügten, ein jedes seiner Regierung alle
Rechte zu wahren.
In Berlin, wo der König bis zu dieser Stunde die
Ehre des ersten Kanonenschusses dem Wiener Hofe zu über-