1865 Bismarck's Instruction an den Bundestagsgesandten. 63
seiner kopflosen Politik stets dem Eindruck des Augenblicks
gefolgt sei, so daß Osterreich gar keine freie Hand mehr habe.
Ebenfalls am 14. Februar gab Bismarck dem Bundestags-
gesandten Savigny in einer vorläufigen Instruction die
Gesichtspunkte an, nach welchen er bei der Stellung des baye-
rischen Antrags zu verfahren habe. Kein Artikel der Bundes-
verträge gebe dem Bundestage das Recht, über eine streitige
Thronfolge zu entscheiden. Kein Gesandter eines noch nicht
anerkannten Fürsten könne in der Bundesversammlung mit-
wirken. Gegen eine Prüfung der Rechtsfrage sei nichts zu
erinnern, vielmehr bedaure Preußen, daß die Ausschüsse
sich noch gar nicht mit den Ansprüchen Oldenburgs und
Brandenburgs beschäftigt hätten. Einstweilen gehe die
preußische Ansicht dahin, daß ganz sicher keiner der Präten-
denten Ansprüche auf ganz Schleswig-Holstein besitze, und
keineswegs sei es über allen Zweifel erhaben, ob nach den
Gottorp'schen Verzichten im 18. und 19. Jahrhundert, so wie
nach der 1852 gegebenen Zustimmung Augustenburg's zu der
beabsichtigten Thronfolge, und endlich nach der ohne Protest
der holsteiner Stände formell erfolgten Publication des
Thronfolgegesetzes von 1853 — ob nach alledem noch irgend
jemand Ansprüche auch nur auf einen Theil der Herzog-
thümer erheben könne, außer Christian IX. und dessen Rechts-
nachfolgern, Osterreich und Preußen. Ein politischer Grund
für diese, ihre Rechte auf Augustenburg zu übertragen, sei
nicht vorhanden, und am wenigsten aus der Erklärung vom
28. Mai 1864 herzuleiten.
Unterdessen waren denn die Ministerien mit der Aus-
arbeitung der preußischen Forderungen fertig geworden, und
am 22. Febrnar ging die lang ersehnte Botschaft nach Wien