Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1865 Bismarck's Instruction an den Bundestagsgesandten. 63 
seiner kopflosen Politik stets dem Eindruck des Augenblicks 
gefolgt sei, so daß Osterreich gar keine freie Hand mehr habe. 
Ebenfalls am 14. Februar gab Bismarck dem Bundestags- 
gesandten Savigny in einer vorläufigen Instruction die 
Gesichtspunkte an, nach welchen er bei der Stellung des baye- 
rischen Antrags zu verfahren habe. Kein Artikel der Bundes- 
verträge gebe dem Bundestage das Recht, über eine streitige 
Thronfolge zu entscheiden. Kein Gesandter eines noch nicht 
anerkannten Fürsten könne in der Bundesversammlung mit- 
wirken. Gegen eine Prüfung der Rechtsfrage sei nichts zu 
erinnern, vielmehr bedaure Preußen, daß die Ausschüsse 
sich noch gar nicht mit den Ansprüchen Oldenburgs und 
Brandenburgs beschäftigt hätten. Einstweilen gehe die 
preußische Ansicht dahin, daß ganz sicher keiner der Präten- 
denten Ansprüche auf ganz Schleswig-Holstein besitze, und 
keineswegs sei es über allen Zweifel erhaben, ob nach den 
Gottorp'schen Verzichten im 18. und 19. Jahrhundert, so wie 
nach der 1852 gegebenen Zustimmung Augustenburg's zu der 
beabsichtigten Thronfolge, und endlich nach der ohne Protest 
der holsteiner Stände formell erfolgten Publication des 
Thronfolgegesetzes von 1853 — ob nach alledem noch irgend 
jemand Ansprüche auch nur auf einen Theil der Herzog- 
thümer erheben könne, außer Christian IX. und dessen Rechts- 
nachfolgern, Osterreich und Preußen. Ein politischer Grund 
für diese, ihre Rechte auf Augustenburg zu übertragen, sei 
nicht vorhanden, und am wenigsten aus der Erklärung vom 
28. Mai 1864 herzuleiten. 
Unterdessen waren denn die Ministerien mit der Aus- 
arbeitung der preußischen Forderungen fertig geworden, und 
am 22. Febrnar ging die lang ersehnte Botschaft nach Wien
	        
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