Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

5. Capitel. 
Die Zustände in Schleswig-Holstein. 
Es stand also fest: in Ermanglung eines von beiden 
Mächten genehmigten Definitivums sollte die gemeinschaftliche 
Regierung der Herzogthümer einstweilen fortdauern. 
Die Hoffnung Bismarck's, die Sorge Mensdorff's, daß 
sich aus einem solchen Provisorium mit innerer Nothwendig- 
keit sehr bald die preußische Annexion herausbilden müßte, 
wäre ohne Zweifel begründet gewesen, wenn die Abtretung 
der Herzogthümer an die beiden Mächte etwa im Jahre 
1860 durch den damals unbestritten herrschenden König 
Frederik VII. erfolgt wäre. 
Bekanntlich aber geschah sie erst ein Jahr nach dem 
Tode dieses Fürsten, nachdem der Erbprinz von Augusten- 
burg seinen agnatischen Thronanspruch erhoben und weit 
und breit bei der Bevölkerung zu enthusiastischer Anerkennung 
gebracht hatte. Als die Commissare des Condominiums 
Ende 1864 die Verwaltung antraten, zeigte sich bald, daß 
sie mit dem Erbprinzen als einem dritten Mitbesitzer zu 
rechnen hatten. Wären die beiden Mächte einig gewesen, so 
hätte die Beseitigung desselben geringe Schwierigkeit gemacht.
	        
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