11. Hannöversche Verfasgung 1840. 199
gentschaft einen Eid auf die unverbrüchliche Aufrechthaltung der
Landesverfassung. Sämtliche Minister, der Erblandmargschall, die
Präsidenten und Vizeprägidenten der allgemeinen Ständevergammlung
Sollen geladen werden, dieser Feierlichkeit beizuwohnen. Nach
der Eidesleistung bringt der Regent den Antritt der Regentschaft
durch ein Patent zur allgemeinen Kenntnis.
S 23. Der Regent übt im Namen des Königs die Staatsgewalt
auf dieselbe Weise wie der König aus.
Der Regent darf jedoch eine Schmälerung der Rechte des
Königs, Sowie eine Änderung in dem Grundsysteme und in den
verfasSungsmässigen Rechten der allgemeinen Ständeversammlung
und der Provinzialstände überall nicht vornehmen oder gestatten.
Auch darf der Regent keine Standeserhöhungen vornehmen.
S8 24. Die Regentschaft hört auf, wenn der König das Alter
der Volljährigkeit erreicht, oder der an der Ausübung der Regierung
ihn hindernde geistige Zustand aufgehört hat. Über die
letztere Frage ist auf dem im 8 20 angegebenen Wege zu ent-Scheiden.
Der Regent nimmt an den Vergammlungen der Agnaten
keinen Anteil. Er darf das Verfahren der vereinigten Minister
nicht hindern.
8 25. Die Erziehung des minderjährigen Königs gebührt,
wenn der vorige König deshalb keine Anordnung getroffen hat,
der Mutter und nach ihr der Grogsmutter väterlicher Seite, falls
diese Sich nicht wieder vermählt haben; in Ermangelung dieger
aber dem bestellten Regenten, jedoch mit Beirat der vereinigten
Minister.
Der Regent steht den zur Erziehung des minderjährigen
Königs berechtigten Personen zur Seite, und ihm gebührt die
Entscheidung, wenn deren Angichten über die Wahl der Erzieher
oder über den Erziehungsplan von den Sgeinigen abweichen.
Die Aufsicht über die Peron des durch Geisteskrankheit an
der Augübung der Regierung verhinderten Königs und die Sorge
für denselben darf der Regent nicht übernehmen.
S8 26. Der König als Oberhaupt der Familie hat das Recht,
durch Hausgesetze die inneren Verhältnisse des königlichen Hauses
zu bestimmen. Indess dürfen dadurch die Rechte der Regierungsnachfolger
nicht gekränkt werden.
Die Hausgesetze bedürfen der Zustimmung der allgemeinen
Stände nicht. Durch diegelben können jedoch die Vorschriften der
gegenwärtigen VerfasSungsurkunde nicht abgeändert werden.
Zweites Kapitel. Von den Rechten und Verbindlichkeiten
der Unterthanen im allgemeinen.
8 27. Die Eigenschaft eines Landegunterthans wird nach
Gesetz und Herkommen erworben und dauert 80 lange fort, bis
Sie auf rechtsbeständige Weise verloren geht.
Nur die LandesSunterthanschaft befähigt zu dem vollen (Genusse
der bürgerlichen und politischen Rechte.