Volltext : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

11.  Hannöversche  Verfasgung  1840.  199

gentschaft  einen  Eid  auf  die  unverbrüchliche  Aufrechthaltung  der
Landesverfassung.  Sämtliche  Minister,  der  Erblandmargschall,  die
Präsidenten  und  Vizeprägidenten  der  allgemeinen  Ständevergammlung
  Sollen  geladen  werden,  dieser  Feierlichkeit  beizuwohnen.  Nach
der  Eidesleistung  bringt  der  Regent  den  Antritt  der  Regentschaft
durch  ein  Patent  zur  allgemeinen  Kenntnis.

S  23.  Der  Regent  übt  im  Namen  des  Königs  die  Staatsgewalt
  auf  dieselbe  Weise  wie  der  König  aus.

Der  Regent  darf  jedoch  eine  Schmälerung  der  Rechte  des
Königs,  Sowie  eine  Änderung  in  dem  Grundsysteme  und  in  den
verfasSungsmässigen  Rechten  der  allgemeinen  Ständeversammlung
und  der  Provinzialstände  überall  nicht  vornehmen  oder  gestatten.

Auch  darf  der  Regent  keine  Standeserhöhungen  vornehmen.

S8  24.  Die  Regentschaft  hört  auf,  wenn  der  König  das  Alter
der  Volljährigkeit  erreicht,  oder  der  an  der  Ausübung  der  Regierung
  ihn  hindernde  geistige  Zustand  aufgehört  hat.  Über  die
letztere  Frage  ist  auf  dem  im  8  20  angegebenen  Wege  zu  ent-Scheiden.
  Der  Regent  nimmt  an  den  Vergammlungen  der  Agnaten
keinen  Anteil.  Er  darf  das  Verfahren  der  vereinigten  Minister
nicht  hindern.

8  25.  Die  Erziehung  des  minderjährigen  Königs  gebührt,
wenn  der  vorige  König  deshalb  keine  Anordnung  getroffen  hat,
der  Mutter  und  nach  ihr  der  Grogsmutter  väterlicher  Seite,  falls
diese  Sich  nicht  wieder  vermählt  haben;  in  Ermangelung  dieger
aber  dem  bestellten  Regenten,  jedoch  mit  Beirat  der  vereinigten
Minister.

Der  Regent  steht  den  zur  Erziehung  des  minderjährigen
Königs  berechtigten  Personen  zur  Seite,  und  ihm  gebührt  die
Entscheidung,  wenn  deren  Angichten  über  die  Wahl  der  Erzieher
oder  über  den  Erziehungsplan  von  den  Sgeinigen  abweichen.

Die  Aufsicht  über  die  Peron  des  durch  Geisteskrankheit  an
der  Augübung  der  Regierung  verhinderten  Königs  und  die  Sorge
für  denselben  darf  der  Regent  nicht  übernehmen.

S8  26.  Der  König  als  Oberhaupt  der  Familie  hat  das  Recht,
durch  Hausgesetze  die  inneren  Verhältnisse  des  königlichen  Hauses
zu  bestimmen.  Indess  dürfen  dadurch  die  Rechte  der  Regierungsnachfolger
  nicht  gekränkt  werden.

Die  Hausgesetze  bedürfen  der  Zustimmung  der  allgemeinen
Stände  nicht.  Durch  diegelben  können  jedoch  die  Vorschriften  der
gegenwärtigen  VerfasSungsurkunde  nicht  abgeändert  werden.

Zweites  Kapitel.  Von  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten
der  Unterthanen  im  allgemeinen.

8  27.  Die  Eigenschaft  eines  Landegunterthans  wird  nach
Gesetz  und  Herkommen  erworben  und  dauert  80  lange  fort,  bis
Sie  auf  rechtsbeständige  Weise  verloren  geht.

Nur  die  LandesSunterthanschaft  befähigt  zu  dem  vollen  (Genusse
  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte.