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Vorbehalt und Gestattung eines weiteren
Einspruchs vorzusetzen. «
Artikel 17.
Wird auch innerhalb dieser Frist die
gesetzliche Vorschrift nicht befolgk, und ist eine
Beschwerde nicht erhoben worden, so wird
der Betheiligte in die angedrohte Ordnungsstrafe
verurtheilt und die frühere Auflage
unter Androhung einer anderweiten Ordnungsstrafe
wiederholt.
Artikel 18.
Die Ordnungestrase besteht in einer
Geldbuße, welche den Betrag von dreihundert
Gulden nicht übersteigen darf.
Umwandlung der Geldbuße in Freiheirsstrafe
findet nicht statt.
Artikel 19.
Gegen die in den Artikeln 11, 16
und 17 des gegenwärtigen Gesetzes erwähnten
Beschlüsse steht dem Betheiligten
nur das Recht der Beschwerdeführung bei
dem vorgesetzten Obergerichte zu.
Die Beschwerde muß binnen einer
zehntägigen unerstrecklichen Frist von Zustellung
beziehungeweise Eröffnung des betreffenden
Beschlusses an gerechnet durch
schriftliche Eingabe oder mündlich zu Protokoll
bei dem Handelsgerichte angemeldet
werden.
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Gegen andere auf Grund des Abschnittes
III. des gegenwärtigen Gesetzes
gefaßte Beschlüsse des Handelsgerichtes
findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Artikel 20.
Die Vollstreckung der im ersten Absab
des vorhergehenden Artikels bezeichneten
Beschlüsse wird durch Einlegung einer Beschwerde
gehemmt.
Das Handelsgericht hac die Beschwerde
sammt den erwachsenen Verhandlungen
ohne Verzug dem Obergerichte vorzulegen.
Artikel 21.
Im Regierungsbezirke der Pfalz ist
von dem Appellationsgerichte bei Verhandlung
und Entscheidung über die Beschwerde
nach Maßgabe der Arcikel 13 bis 18 des
gegenwärtigen Gesetzes zu verfahren.
Artikel 22.
Die in dem Artikel 17 des gegenwärtigen
Gesetzes erwähnren Verfügungen und
die Verurthellungen in Ordnungsstrasen werden
wiederholt, bis die gesetzliche Vorschrift
befolgt oder ihre Voraussetzung
weggefallen ist.
Artikel 23.
Die Gerichte sind auch im Regierungsbezirke
der Pfalz befugt, zu jeder Zeit