Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

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Vorbehalt  und  Gestattung  eines  weiteren
Einspruchs  vorzusetzen.  «

Artikel  17.

Wird  auch  innerhalb  dieser  Frist  die
gesetzliche  Vorschrift  nicht  befolgk,  und  ist  eine
Beschwerde  nicht  erhoben  worden,  so  wird
der  Betheiligte  in  die  angedrohte  Ordnungsstrafe
  verurtheilt  und  die  frühere  Auflage
unter  Androhung  einer  anderweiten  Ordnungsstrafe
  wiederholt.

Artikel  18.

Die  Ordnungestrase  besteht  in  einer
Geldbuße,  welche  den  Betrag  von  dreihundert
  Gulden  nicht  übersteigen  darf.

Umwandlung  der  Geldbuße  in  Freiheirsstrafe
  findet  nicht  statt.

Artikel  19.

Gegen  die  in  den  Artikeln  11,  16
und  17  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erwähnten
  Beschlüsse  steht  dem  Betheiligten
nur  das  Recht  der  Beschwerdeführung  bei
dem  vorgesetzten  Obergerichte  zu.

Die  Beschwerde  muß  binnen  einer
zehntägigen  unerstrecklichen  Frist  von  Zustellung
  beziehungeweise  Eröffnung  des  betreffenden
  Beschlusses  an  gerechnet  durch
schriftliche  Eingabe  oder  mündlich  zu  Protokoll
  bei  dem  Handelsgerichte  angemeldet
werden.

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Gegen  andere  auf  Grund  des  Abschnittes
  III.  des  gegenwärtigen  Gesetzes
gefaßte  Beschlüsse  des  Handelsgerichtes
findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Artikel  20.

Die  Vollstreckung  der  im  ersten  Absab
  des  vorhergehenden  Artikels  bezeichneten
Beschlüsse  wird  durch  Einlegung  einer  Beschwerde
  gehemmt.

Das  Handelsgericht  hac  die  Beschwerde
sammt  den  erwachsenen  Verhandlungen
ohne  Verzug  dem  Obergerichte  vorzulegen.

Artikel  21.

Im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  ist
von  dem  Appellationsgerichte  bei  Verhandlung
  und  Entscheidung  über  die  Beschwerde
nach  Maßgabe  der  Arcikel  13  bis  18  des
gegenwärtigen  Gesetzes  zu  verfahren.

Artikel  22.

Die  in  dem  Artikel  17  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  erwähnren  Verfügungen  und
die  Verurthellungen  in  Ordnungsstrasen  werden
  wiederholt,  bis  die  gesetzliche  Vorschrift
  befolgt  oder  ihre  Voraussetzung
weggefallen  ist.

Artikel  23.

Die  Gerichte  sind  auch  im  Regierungsbezirke
  der  Pfalz  befugt,  zu  jeder  Zeit