Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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1)  wenn  einer  derselben  an  einer  Krankbeit  leidet,  die  schon  ein  Vierteljahr  gedauert
bat,  oder  nach  dem  ärztlichen  Urtheil  über  ein  Vierteljahr  dauern  wird;

2)  wenn  der  Lehrherr  nach  dem  Stande  seiner  Gewerbe=  oder  persönlichen  und  häuslichen
  Verhältnisse  verhindert  ist,  den  Lehrling  in  dem  zu  erlernenden  Gewerbe  zu
beschäftigen  oder  ihm  gebörigen  Unterricht  darm  zu  gewähren;

3)  wenn  der  Lehrberr  in  eine  andere  Gemeinde  übersiedelt.

Wird  der  Lehrvertrag  durch  eine  solche  Aufsagung  oder  durch  den  Tod  des  Lehrherrn
oder  des  Lehrlings  oder  durch  die  von  dem  Lehrherrn  aus  einem  rechtsgenügenden  Grunde
(Art.  25)  verfügte  Verabschiedung  des  Lehrlings  vor  dem  Ablaufe  der  Lehrzeit  aufgelöst,  oder
ist  bei  einer  auf  andere  Art  herbeigeführten  vorzeitigen  Auflösung  die  angebliche  Verschuldung
  des  einen  oder  anderen  Theils  (Art.  22,  23)  nicht  vollständig  erwiesen,  so  wird  das
Lehrgeld  nur  insoweit  entrichtet,  als  es  zur  Zeit  der  Auflösung  des  Lehrvertrags  verfallen
it  (Art.  20).

Die  Wittwe  des  Lehrberrn,  wenn  sie  auch  das  Gewerbe  des  Ehemanns  fortsetzt,  ist
weder  zu  einem  Anspruch  auf  Fortsetzung  des  mit  dem  verstorbenen  Ebemann  geschlossenen
Lehrvertrags  berechtigt,  noch  zur  Fortsetzung  desselben  wider  ihren  Willen  verpflichtet.

Art.  28.
Besondere  Bestimmungen.
a)  Für  den  Fall  einer  statt  des  Lehrgeldes  berungenen  Verlängerung  der  Lehrzeit.

Wird  statt  ves  Lehrgelves  ein  Zusatz  zu  ver  eigentlichen  Lehrzeit  bedungen,  so  muß
in  dem  Lehrvertrage  sowohl  die  Dauer  dieses  Zusatzes,  als  die  Lehrgeldssumme,  an  deren
Stelle  der  Zusatz  tritt,  genau  bezeichnet  werden.

Für  diesen  Fall  treten  sofort  folgende  Bestimmungen  ein:

1)  Durch  Bezablung  der  ausgedrückten  Lehrgeldssumme  wird  der  Lehrling  von  der
Verbindlichkeit,  den  bedungenen  Lehrzeits  zusatz  zu  leisten,  befreit.

2)  Wenn  der  Lehrling  ohne  gegründete  Ursache  aus  der  Lehre  tritt,  so  wird  die  dem
Lehrherrn  nach  dem  Art.  22  zu  leistende  Entschädigung  unter  Zugrundlegung  der
ausgedrückten  Lehrgeldssumme  berechnet.

3)  Stirbt  der  Lehrherr  vor  beendigter  Lehrzeit  mit  Hinterlassung  einer  Wittwe,  welche
das  Gewerbe  fortsetzt,  und  dem  Lehrling  die  Vollendung  der  Lebrzeit  in  ihrer
Werkstätte  anbietet,  so  hat  der  letztere,  wenn  er  dieses  Anerbieten  nicht  annimmt,

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