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1) wenn einer derselben an einer Krankbeit leidet, die schon ein Vierteljahr gedauert
bat, oder nach dem ärztlichen Urtheil über ein Vierteljahr dauern wird;
2) wenn der Lehrherr nach dem Stande seiner Gewerbe= oder persönlichen und häuslichen
Verhältnisse verhindert ist, den Lehrling in dem zu erlernenden Gewerbe zu
beschäftigen oder ihm gebörigen Unterricht darm zu gewähren;
3) wenn der Lehrberr in eine andere Gemeinde übersiedelt.
Wird der Lehrvertrag durch eine solche Aufsagung oder durch den Tod des Lehrherrn
oder des Lehrlings oder durch die von dem Lehrherrn aus einem rechtsgenügenden Grunde
(Art. 25) verfügte Verabschiedung des Lehrlings vor dem Ablaufe der Lehrzeit aufgelöst, oder
ist bei einer auf andere Art herbeigeführten vorzeitigen Auflösung die angebliche Verschuldung
des einen oder anderen Theils (Art. 22, 23) nicht vollständig erwiesen, so wird das
Lehrgeld nur insoweit entrichtet, als es zur Zeit der Auflösung des Lehrvertrags verfallen
it (Art. 20).
Die Wittwe des Lehrberrn, wenn sie auch das Gewerbe des Ehemanns fortsetzt, ist
weder zu einem Anspruch auf Fortsetzung des mit dem verstorbenen Ebemann geschlossenen
Lehrvertrags berechtigt, noch zur Fortsetzung desselben wider ihren Willen verpflichtet.
Art. 28.
Besondere Bestimmungen.
a) Für den Fall einer statt des Lehrgeldes berungenen Verlängerung der Lehrzeit.
Wird statt ves Lehrgelves ein Zusatz zu ver eigentlichen Lehrzeit bedungen, so muß
in dem Lehrvertrage sowohl die Dauer dieses Zusatzes, als die Lehrgeldssumme, an deren
Stelle der Zusatz tritt, genau bezeichnet werden.
Für diesen Fall treten sofort folgende Bestimmungen ein:
1) Durch Bezablung der ausgedrückten Lehrgeldssumme wird der Lehrling von der
Verbindlichkeit, den bedungenen Lehrzeits zusatz zu leisten, befreit.
2) Wenn der Lehrling ohne gegründete Ursache aus der Lehre tritt, so wird die dem
Lehrherrn nach dem Art. 22 zu leistende Entschädigung unter Zugrundlegung der
ausgedrückten Lehrgeldssumme berechnet.
3) Stirbt der Lehrherr vor beendigter Lehrzeit mit Hinterlassung einer Wittwe, welche
das Gewerbe fortsetzt, und dem Lehrling die Vollendung der Lebrzeit in ihrer
Werkstätte anbietet, so hat der letztere, wenn er dieses Anerbieten nicht annimmt,
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