thumbs : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

58  Zweites  Buch.  F.  25.

b)  diejenigen,  welche  innerhalb  des  bayer.  Gebietes  angetroffen
  werden,  ohne  daß  ein  anderes  Vaterland  für  sie
gefunden  werden  könnte,  oder  die  erweislich  früher  das
bayer.  Indigenat  besaßen,  ohne  später  ein  anderes  erworben
  zu  haben.2)

Die  Fremden,  d.  h.  die  Angehörigen  dritter  Staaten,
(Nichtbayern)  gehören  entweder

a)  einem  anderen  deutschen  Staate  an  und  sind  sonach
Bundes=  oder  Reichsangehörige,  denen  in  Bayern
ein  gewisser  Complex  von  Rechten  durch  die  Reichsverfassung
  (Art.  3)  gesichert  ist,  oder

b)  sie  sind  Ausländer  im  engeren  Sinne,  d.  i.  solche,  welche
einem  nicht  im  deutschen  Reich  begriffenen  Staate  ständig
angehören.3)  —  Sie  können  vorübergehend  oder  in  gewissen
Beziehungen  Unterthanen  Bayerns  werden,  wenn  sie  sich

a)  in  Bayern  aufhalten,  ohne  den  Willen  zu  haben  hier  zu

—  Der  Ausdruck  Staatsbürger  hat  seine  eigenthümliche  Bedeutung.  Es  ist
daher  die  Bemerkung  Zachariäss,  deutsches  Staatsr.  2.  A.  Bd.  I.  S.  395
Note  1  hiernach  zu  berichtigen.  —  Nach  v.  Hermann's  Beiträgen  zur  Statistik
  S.  236  betrug  die  Bevölkerung  i.  J.  1849  die  Summe  von  4,520,  751,
nach  der  Volkszählung  v.  1858  4,615,748  Seelen.  Die  Volkszählung  v.
1864  ergab  eine  Bevölkerung  von  4,807,440  —  welche  sich  in  Folge  des
Friedens  vom  22.  Aug.  1866  um  32,976  minderte,  also  4,774,464  Seelen
betrug;  bei  der  Volkszählung  von  1867  entziffert  sich  eine  Gesammtbevölkerung
  von  4,  824,421,  1871  von  4,863,450,  1875  von  5.024,  832
Seelen.

2)  Ich  zähle  dazu  einerseits  die  Findlinge  im  engeren  Sinne,  dann  aber
auch  jene,  welche  von  zwar  bekannten,  aber  heimathlosen  Eltern  in  Bayern
geboren  sind,  oder  welche  sich  da  aufhalten.  Vergl.  den  Staatsvertrag  mit
Preußen  u.  andern  deutschen  Staaten  v.  15.  Juli  1851  (R.-Bl.  S.  1396  ff.)

8)  Mit  Recht  hat  Mandry  (Archiv  für  die  civ.  Pr.  N.  F.  KX.  S.
279  ff.)  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  in  diesem  Punkte  eine  weitere
Unterscheidung  zu  machen  sei  zwischen  solchen  Ausländern,  welche  bis  1866  zum
deutschen  Bunde  gehörten  (wie  die  Oesterreicher  u.  Luxemburger)  und  solchen,
welche  anderen  nicht  deutschen  Staaten  angehören;  die  Verpflichtungen,  welche
der  Abschn.  II  der  Bundesakten  v.  1815  in  Bezug  auf  die  rechtl.  Stellung
der  Staatsangehörigen  überh.  oder  einzelner  Klassen  derselben  den  Bundesgenossen
  auferlegte,  bestehen  u.  C.  auch  jetzt  noch  fort.