Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

38  1860.

Aus  dem  ergangenen  Erkenntnisse  soll  selbst  die  Personal-Exccution  gegen  den
Schuldner  bei  den  Gerichten  des  anderen  Staates  vollstreckt  werden,  vorausgesehht,  daß
der  Schuldner  zu  denjenigen  Personen  gehört,  gegen  welche  nach  den  Gesetzen  des
Staates  des  requirirten  Gerichts  der  Wechselarrest  zulässig  ist.

Art.  28.

En-  Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  oder  Ver-#etahuer
  mögen  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer
solchen  Administration  angestellten  Klagen  sich  einlassen,  es  müßte  denn  die  Administration
  bereiks  völlig  beendigt  und  der  Venvalter  über  die  gelegte  Nechnung  auittirt  sein.
Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener  Rückstand  geforderk,  oder
eine  erlheilte  Quittung  angefochten  wird,  so  kann  dieses  nicht  bei  dem  vormaligen  Gerichtsstande
  der  geführten  Verwaltung  geschehen.

Ueber  Iner.  Jede  echte  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechtsvntn.sache
  in  einen  schon  anhängigen  Prozeh  einmischt,  sie  sei  prinzipal,  oder
accessorisch,  betrefse  den  Kläger  oder  Beklagten,  sei  nach  vorgängiger  Streitankündigung
  oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begründet  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
des  Intewentions-Verfahrens  die  Gerichtsbarkeit  des  Staates,  in  welchem  der  Hauptprozeß
  geführt  wird.
Art.  30.

rr,  Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Artikeln  bestimmten  Gerichts-Lezstande

  eine  Sache  rechkshängig  gemacht  ist,  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  beendigen,
  ohne  daß  die  Rechtshängigkeit  durch  Veränderung  des  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltes
  des  Beklagten  gestört  oder  ausgehoben  werden  könnte.

Die  Rechtshängigkeit  einzelner  Klagsachen  wird  durch  Insinuation  der  Ladung
zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

Art.  31.

Wenn  in  Civilprozehsachen  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem
Orte,  wo  der  Prozeß  verhandelt  wird,  erforderlich  ist,  soll  von  dem  requirirken  Gerichte
  des  anderen  Staates  die  Gestellung  der  Zeugen  insofern  nicht  verweigert  werden
  dürfen,  als  dieselbe  auf  Requisition  eines  Gerichtes  desjenigen  Staates,  dem
der  Zeuge  angehört,  nach  den  Landeögesetzen  würde  erfolgen  müssen.