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Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal-Exccution gegen den
Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates vollstreckt werden, vorausgesehht, daß
der Schuldner zu denjenigen Personen gehört, gegen welche nach den Gesetzen des
Staates des requirirten Gerichts der Wechselarrest zulässig ist.
Art. 28.
En- Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver-#etahuer
mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer
solchen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte denn die Administration
bereiks völlig beendigt und der Venvalter über die gelegte Nechnung auittirt sein.
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand geforderk, oder
eine erlheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande
der geführten Verwaltung geschehen.
Ueber Iner. Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtsvntn.sache
in einen schon anhängigen Prozeh einmischt, sie sei prinzipal, oder
accessorisch, betrefse den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung
oder ohne dieselbe geschehen, begründet für die Verhandlung und Entscheidung
des Intewentions-Verfahrens die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß
geführt wird.
Art. 30.
rr, Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts-Lezstande
eine Sache rechkshängig gemacht ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen,
ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes
des Beklagten gestört oder ausgehoben werden könnte.
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der Ladung
zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.
Art. 31.
Wenn in Civilprozehsachen die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem
Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich ist, soll von dem requirirken Gerichte
des anderen Staates die Gestellung der Zeugen insofern nicht verweigert werden
dürfen, als dieselbe auf Requisition eines Gerichtes desjenigen Staates, dem
der Zeuge angehört, nach den Landeögesetzen würde erfolgen müssen.