Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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der  Kirchengemeinde  oder  aus  sonstigen  kirchlichen  Mitteln,  z.  B.  der  Pfarrpfründe,
zustehen.
Die  Ermäßigung  erfolgt  durch  Anrechnung  der  aus  den  örtlichen  Fonds
fließenden  Bezüge  auf  das  Wittwengeld.  Die  Anrechnung  ist  ausgeschlossen,
soweit  die  Bezüge  einer  Wittwe  aus  örtlichen  Fonds  200  Mark  oder  weniger
betragen.  Im  Uebrigen  ist  die  Anrechnung  nur  bis  zur  Hälfte  der  örtlichen  Bezüge
  —  unter  Freilassung  des  Mindestbetrages  von  200  Mark  —  zulässig.  Auch
hat  die  Anrechnung  bei  sämmtlichen  Fonds  stets  zu  demselben  Prozentsatz  zu  erfolgen.
S.  19.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieses  Kirchengesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Verlin  im  Schloß,  den  31.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

Anlage  5.

Kirchengesetz,
betreffend
die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen
des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden.
Vom  31.  März  1895.

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Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  der  Bezirkssynode,  mit  Zustimmung  Unseres  Staatsministeriums
  und  nachdem  durch  die  Erklärung  desselben  festgestellt  worden,  daß
gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,  für  den  Konsistorialbezirk
  Wiesbaden,  was  folgt:  J
.  1.  «

Die  Wittwen  und  die  hinterbliebenen,  noch  nicht  achtzehn  Jahre  alten  ehelichen

  Kinder  der  in  dem.  Pfarramt  einer  Kirchengemrinde  oder  als  Lehrer  einer