Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  19

den  Apothekern  speziell  zu  führenden  Bücher  einen  Anhaltspunkt  für  eine
Entscheidung  der  Frage  im  entgegengesetzten  Sinne  entnehmen  wollen,  so
sind  dieselben  nicht  zutreffend;  denn  gerade  die  spezifischen  Apothekerbücher
sollen  nicht  durch  nicht  pharmazentisch  vorgebildetes  Personal  geführt  werden
(vgl.  insbesondere  88  10  und  11  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1895,
den  Verkehr  mit  Giften  betr.).  Urtheil  vom  10.  Juli  1900;  Reg.-Nr.  142.

Vorschriftswidrige  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter.
Verantwortlichkeit  eines  Betriebsleiters.  Allerdings  setzt,  wie  die
Strafbarkeit  des  Gewerbetreibenden  (Betriebsunternehmers)  nach  §  146
Abs.  1  Ziff.  2  der  Gew.-Ordn.,  so  auch  die  Strafbarkeit  des  nach  §  151
a.  a.  O.  für  die  Uebertretung  polizeilicher  Vorschriften  bei  der  Ausübung
des  Gewerbes  strafrechtlich  neben  dem  Betriebsunternehmer  haftenden
Betriebsleiters  oder  Aufsehers  ein  (vorsätzliches  oder  fahrlässiges)  Verschulden
voraus.  Dem  Gewerbetreibenden  wie  dem  Betriebsleiter  liegt  nach  dem
Gesetze  die  Pflicht  ob,  für  die  Einhaltung  der  polizeilichen  Vorschriften  in
dem  Betriebe  Sorge  zu  tragen.  Eine  fahrlässige  Verletzung  dieser  Pflicht
liegt  vor,  wenn  der  Gewerbetreibende  oder  der  zur  Leitung  des  Betriebes
Angestellte  schuldhaft  zuläßt,  daß  dem  gesetzlichen  Verbote  zuwidergehandelt
wird,  mit  anderen  Worten,  wenn  er  es  unterläßt,  diejenigen  Vorkehrungen
zu  kreffen,  die  geeignet  sind,  die  Zuwiderhandlung  zu  verhindern  (Reger,
Entsch.  Bd.  12  S.  8  ff.;  Landmann-Rohmer,  Gew.-Ordn.  Bd.  2
S.  393).  Im  vorliegenden  Fall  ist  festgestellt,  daß  der  Angeklagte  als
aufgestellter  Betriebsleiter  die  verbotswidrige  Beschäftigung  jugendlicher
Arbeiter  in  dem  Ziegeleifabrikbetriebe  nicht  verhindert  hat,  daß  seine
Behauptung,  er  habe  die  Einhaltung  der  polizeilichen  Vorschriften  über
die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  durch  den  Ziegelmeister  T.,  der
vertragsgemäß  die  Ziegel  herzustellen  und  die  Arbeiter  aufzunehmen  hatte,
nicht  überwachen  können,  nicht  begründet  ist,  daß  vielmehr  nach  der  räumlichen
  und  sachlichen  Ausdehnung  des  Fabrikbetriebes  eine  genügende  Ueberwachung
  des  T.  in  dieser  Beziehung  durch  den  Angeklagten  sehr  wohl
möglich  war,  daß  dieser  aber,  obwohl  er  schon  früher  bemerkt  hatte,  daß
T.  die  in  Frage  stehenden  Vorschriften  nicht  einhielt,  sich  lediglich  darauf
beschränkt  hat,  ihn  brieflich  gegen  Unterschrift  auf  die  bestehenden  Vorschriften
  aufmerksam  zu  machen,  sonst  aber  zur  Verhütung  der  vorschriftswidrigen
  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  nichts  gethan  und  namentlich
jede  Kontrole  in  dieser  Hinsicht  unterlassen  hat.

Durch  diese  Feststellungen  hat  die  Strafkammer  ohne  einen  ersichtlichen
Rechtsirrthum  zum  Ausdrucke  gebracht,  daß  der  Angeklagte  schuldhaft  und
jugendlicher  Arbeiter  in  dem  seiner  Leitung  unterstellten  Fabrikbetriebe  zu
verhindern.  Urtheil  vom  12.  Juli  1900;  Reg.-Nr.  149.