Bayr. Oberstes Landesgericht in München. 19
den Apothekern speziell zu führenden Bücher einen Anhaltspunkt für eine
Entscheidung der Frage im entgegengesetzten Sinne entnehmen wollen, so
sind dieselben nicht zutreffend; denn gerade die spezifischen Apothekerbücher
sollen nicht durch nicht pharmazentisch vorgebildetes Personal geführt werden
(vgl. insbesondere 88 10 und 11 der Verordnung vom 16. Juni 1895,
den Verkehr mit Giften betr.). Urtheil vom 10. Juli 1900; Reg.-Nr. 142.
Vorschriftswidrige Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
Verantwortlichkeit eines Betriebsleiters. Allerdings setzt, wie die
Strafbarkeit des Gewerbetreibenden (Betriebsunternehmers) nach § 146
Abs. 1 Ziff. 2 der Gew.-Ordn., so auch die Strafbarkeit des nach § 151
a. a. O. für die Uebertretung polizeilicher Vorschriften bei der Ausübung
des Gewerbes strafrechtlich neben dem Betriebsunternehmer haftenden
Betriebsleiters oder Aufsehers ein (vorsätzliches oder fahrlässiges) Verschulden
voraus. Dem Gewerbetreibenden wie dem Betriebsleiter liegt nach dem
Gesetze die Pflicht ob, für die Einhaltung der polizeilichen Vorschriften in
dem Betriebe Sorge zu tragen. Eine fahrlässige Verletzung dieser Pflicht
liegt vor, wenn der Gewerbetreibende oder der zur Leitung des Betriebes
Angestellte schuldhaft zuläßt, daß dem gesetzlichen Verbote zuwidergehandelt
wird, mit anderen Worten, wenn er es unterläßt, diejenigen Vorkehrungen
zu kreffen, die geeignet sind, die Zuwiderhandlung zu verhindern (Reger,
Entsch. Bd. 12 S. 8 ff.; Landmann-Rohmer, Gew.-Ordn. Bd. 2
S. 393). Im vorliegenden Fall ist festgestellt, daß der Angeklagte als
aufgestellter Betriebsleiter die verbotswidrige Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter in dem Ziegeleifabrikbetriebe nicht verhindert hat, daß seine
Behauptung, er habe die Einhaltung der polizeilichen Vorschriften über
die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter durch den Ziegelmeister T., der
vertragsgemäß die Ziegel herzustellen und die Arbeiter aufzunehmen hatte,
nicht überwachen können, nicht begründet ist, daß vielmehr nach der räumlichen
und sachlichen Ausdehnung des Fabrikbetriebes eine genügende Ueberwachung
des T. in dieser Beziehung durch den Angeklagten sehr wohl
möglich war, daß dieser aber, obwohl er schon früher bemerkt hatte, daß
T. die in Frage stehenden Vorschriften nicht einhielt, sich lediglich darauf
beschränkt hat, ihn brieflich gegen Unterschrift auf die bestehenden Vorschriften
aufmerksam zu machen, sonst aber zur Verhütung der vorschriftswidrigen
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter nichts gethan und namentlich
jede Kontrole in dieser Hinsicht unterlassen hat.
Durch diese Feststellungen hat die Strafkammer ohne einen ersichtlichen
Rechtsirrthum zum Ausdrucke gebracht, daß der Angeklagte schuldhaft und
jugendlicher Arbeiter in dem seiner Leitung unterstellten Fabrikbetriebe zu
verhindern. Urtheil vom 12. Juli 1900; Reg.-Nr. 149.