Metadata : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Bon  der  Königlichen  Gewalt.  (8.  12.)  215

Demnächst  hat  ferner  das  Gesetz  v.  27.  Jan.  1868,  betreffend  die  Erhöhung  der
Krondotation  1,  bestimmt,  daß  a)  an  den  Kronfideikommißfonds  noch  eine  weitere  jährliche
  Rente  von  Einer  Million  Thalern  (vom  1.  Jan.  1868  an)  aus  der  Staatskasse
gezahlt  werden  soll,  und  b)  die  in  der  diesem  Gesetze  anliegenden  Nachweisung  verzeichneten
  Schlösser  nebst  Gärten  und  Parks?  der  ausschließlichen  Benutzung  des  Königs,
unter  Übernahme  der  Unterhaltungslast  auf  den  Kronfideikommißfonds,  vorbehalten  bleiben.
Dazu  kommt  nunmehr  noch  das  Gesetz  v.  20.  Febr.  1889,  welches  die  Krondotation
um  weitere  3,500,000  Mark  erhöhte.

Die  vorstehend  gedachten  Bestimmungen  des  Art.  59  der  Verfassungsurkunde  haben
zur  rechtlichen  Folge,  daß  die  durch  diese  Bestimmungen  festgestellte,  an  den  Kronfideikommißfonds
  zu  entrichtende  Jahresrente  sich  der  anderweiten  Feststellung  durch  das
Staatshaushaltsetatsgesetz  völlig  entzieht,  indem  die  Kammern  verfassungsmäßig  und
gesetzlich  verpflichtet  sind,  diese  Ausgabe  in  das  Budgetgesetz  aufzunehmen.“  Dagegen
haben  die  späteren  Zuschüsse  vorerst  nur  den  Charakter  einfacher  budgetrechtlicher  Positionen

und  unterliegen  den  hierfür  geltenden  Rechtssätzen.“

A.  H.  1859,  Bd.  I.  S.  443—444,  und  des  H.  H.
1859,  Bd.  L,  S.  119).

1  G.  S.  1868,  S.  61.  —  Vgl.  den  Entw.
dieses  Ges.  nebst  Motiven  in  den  Drucks.  des
A.  H.  1867—68,  Anl.  Bd.  1,  S.  58,  Aktenst.
Nr.  24,  den  Komm.  Ber.  darüber  v.  7.  Dez.
1867  in  den  Drucks.  des  A.  H.  1867—68,
Nr.  52,  und  in  den  Stenogr.  Ber.  desselben
1867—68,  Anl.  Bd.  I,  S.  144,  Aktenst.  Nr.  52;
die  Verhandl.  darüber  in  der  Plen.  Sitz.  des
A.  H.  v.  12.  Dez.  1867  (Stenogr.  Ber.  1867
—68,  Bd.  L,  S.  369—370);  ferner  den  Ber.
der  Budget--Komm.  des  H.  H.  v.  17.  Dez.  1867
(Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1867—68,  Anl.  Bd.
S.  71,  Aktenst.  Nr.  24)  und  die  Annahme  in
der  Plen.  Sitz.  v.  20.  Dez.  1867  (Stenogr.  Ber.
des  H.  H.  1867—68,  Se.  I,  S.  74).  —  Die
Motive  (in  Übereinstimmung  mit  den  Komm.
Ber.)  begründen  diese  abermalige  Erhöhung  der
Krondotation  durch  die  bisherige  Unzulänglichkeit
  der  Kronfideikommißrente  und  außerdem  dadurch,
  daß  infolge  der  im  J.  1866  stattgefundenen
Erweiterung  des  preuß.  Staatsgebietes  und  der
Übertragung  des  Nordd.  Bundespräsidiums  an
die  Krone  Preußen  eine  Steigerung  des  Repräsentativaufwandes
  der  Krone  herbeigeführt
worden  und  notwendig  geworden  sei.

2  Die  nach  der  dem  Ges.  v.  27.  Jan.  1868
beigefügten  Nachweisung  zur  Benutzung  des
Königs  gewidmeten,  zu  den  Staatsdomänen  gehörigen
  Schlösser  nebst  Zubehör  sind  der  ressortmäßigen
  Verwaltung  des  Min.  des  Königl.
Hauses  überwiesen  worden.  Es  sind  dies  die
Schlösser,  Gärten  und  Parks  ꝛc.  in  Homburg,
Wiesbaden,  Hannover,  Celle,  Osnabrück,  Glücksburg,
  Kassel  nebst  Wilhelmshöhe;  s.  Schwartz,
Verf.  Urk.,  S.  167  ff.

2  G.  S.  1889,  S.  27.  Vgl.  dazu  Verh.  des
A.  H.  1889,  Anl.  II.  S.  1146,  1321;  Stenogr.
Ber.,  Bd.  I,  S.  260,  319,  351.

*'  Bgl.  oben  S.  213  ff.  Die  Verf.  Komm.
der  Nat.  Vers.  hatte  den  bereits  gleichlautend  in
dem  §.  32  des  Verf.  Entw.  der  Staatsregier.
v.  20.  Mai  1848  enthaltenen  Art.  59  der  Verf.
Urk.  v.  31.  Jan.  1850  nicht  angenommen,  sondern
  statt  dessen  (im  Art.  50  ihres  Entw.)  vorgeschlagen:
  „Das  Gesetz  bestimmt  die  Cidvilliste
für  die  Dauer  jeder  Regierung“  (s.  Rauer,
Verh.  der  Verf.  Komm.,  S.  71,  76  u.  129).  Der

Art.  59  der  Verf.  Urk.  beabsichtigt  dagegen.  wie
die  darüber  in  der  II.  K.  (Stenogr.  Ber.  1
—50,  Bd.  I,  S.  355—359)  stattgefundenen  Verhandlungen
  ergeben.  auszudrücken,  daß  die  Kronfideikommißrente
  nicht  die  rechtliche  Natur  einer
sogen.  „Civilliste“  haben,  sondern  daß  in  betreff
derselben  die  Krone  als  Realgläubiger  gegenüber
einem  bestimmt  erkennbaren  Teile  des  Staatsvermögens
  angesehen  werden  solle.  Die  II.  K.
lehnte  aus  diesem  Grunde  auch  den  Verbess.=Antrag
  des  Abg.  Riedel  ab,  welcher  dahin  ging,
den  Art.  59  dahin  zu  fassen:  „Dem  Kronfdeikommißfonds
  verbleibt  die  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  17.  Jan.  1820  bisher  bezogene  Rente,
welche  der  Krone  durch  das  gesamte  Staatseinkommen
  gewährleistet  wird“,  wofür  der  Antragsteller
  als  Motiv  angeführt  hatte,  „daß  die  ausschließliche
  Gewährleistung  durch  die  Einkünfte
der  Domänen  und  Forsten  leicht  zu  bedenklichen
Einschränkungen  der  freien  Disposition  des
Staates  über  diese  Einnahmequellen  führen  könne,
sowie  daß  es  angemessener  scheine,  die  gedachte
Rente  durch  die  gesamten  Staatseinkünfte  zu
-  als  solche  nur  auf  einen  speziellen

eil  derselben,  zumal  solcher,  deren  Fortbestand
in  genügendem  Betrage  unsicher  sei,  anzuweisen“
(s.  Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  S.  355).  Vgl.
v.  Rönnes  Bearbeit.  der  Verf.  Urk.,  S.  114—115.
—  Allerdings  ist  die  Kronfideikommißrente  nichts
anderes  als  der  durch  die  Verfassung  und  gesetzlich
  festgestellte  Betrag  des  zur  Haushaltung
und  zur  Unterhaltung  des  Hofstaates  des  Königs
erforderlichen  Bedarfes,  welcher  (bis  jetzt  erst
teilweise)  zur  Sicherung  auf  die  Einkünfte  des
Staates  aus  den  Domänen  und  Forsten,  und
zwar  mit  dem  Vorzugsrechte  vor  den  darauf
gleichfalls  angewiesenen  Staatsgläubigern,  radiziert
  ist.  Insofern  mag  diese  Rente  als  die
„Civilliste“  der  Könige  von  Preußen  bezeichnet
werden.  (So  faßt  auch  Klüber,  Offentl.  N.
des  D.  B.,  S.  352,  Note  k,  das  Verbältnis
auf.)  Freilich  unterscheidet  sie  sich  von  der  Civilliste
  im  strengen  Sinne  dadurch,  daß  sie  niemals
  (auch  nicht  bei  einem  Regierungswechsel)
der  Bewilligung  der  Kammern  unterworfen
  ist.  r-  auch  H.  Schulze,  Preuß.
St.  R.,  1,  S.  170  ff.

«  Vgl  hierüber  unten  im  Budgetrecht.