Bon der Königlichen Gewalt. (8. 12.) 215
Demnächst hat ferner das Gesetz v. 27. Jan. 1868, betreffend die Erhöhung der
Krondotation 1, bestimmt, daß a) an den Kronfideikommißfonds noch eine weitere jährliche
Rente von Einer Million Thalern (vom 1. Jan. 1868 an) aus der Staatskasse
gezahlt werden soll, und b) die in der diesem Gesetze anliegenden Nachweisung verzeichneten
Schlösser nebst Gärten und Parks? der ausschließlichen Benutzung des Königs,
unter Übernahme der Unterhaltungslast auf den Kronfideikommißfonds, vorbehalten bleiben.
Dazu kommt nunmehr noch das Gesetz v. 20. Febr. 1889, welches die Krondotation
um weitere 3,500,000 Mark erhöhte.
Die vorstehend gedachten Bestimmungen des Art. 59 der Verfassungsurkunde haben
zur rechtlichen Folge, daß die durch diese Bestimmungen festgestellte, an den Kronfideikommißfonds
zu entrichtende Jahresrente sich der anderweiten Feststellung durch das
Staatshaushaltsetatsgesetz völlig entzieht, indem die Kammern verfassungsmäßig und
gesetzlich verpflichtet sind, diese Ausgabe in das Budgetgesetz aufzunehmen.“ Dagegen
haben die späteren Zuschüsse vorerst nur den Charakter einfacher budgetrechtlicher Positionen
und unterliegen den hierfür geltenden Rechtssätzen.“
A. H. 1859, Bd. I. S. 443—444, und des H. H.
1859, Bd. L, S. 119).
1 G. S. 1868, S. 61. — Vgl. den Entw.
dieses Ges. nebst Motiven in den Drucks. des
A. H. 1867—68, Anl. Bd. 1, S. 58, Aktenst.
Nr. 24, den Komm. Ber. darüber v. 7. Dez.
1867 in den Drucks. des A. H. 1867—68,
Nr. 52, und in den Stenogr. Ber. desselben
1867—68, Anl. Bd. I, S. 144, Aktenst. Nr. 52;
die Verhandl. darüber in der Plen. Sitz. des
A. H. v. 12. Dez. 1867 (Stenogr. Ber. 1867
—68, Bd. L, S. 369—370); ferner den Ber.
der Budget--Komm. des H. H. v. 17. Dez. 1867
(Stenogr. Ber. des H. H. 1867—68, Anl. Bd.
S. 71, Aktenst. Nr. 24) und die Annahme in
der Plen. Sitz. v. 20. Dez. 1867 (Stenogr. Ber.
des H. H. 1867—68, Se. I, S. 74). — Die
Motive (in Übereinstimmung mit den Komm.
Ber.) begründen diese abermalige Erhöhung der
Krondotation durch die bisherige Unzulänglichkeit
der Kronfideikommißrente und außerdem dadurch,
daß infolge der im J. 1866 stattgefundenen
Erweiterung des preuß. Staatsgebietes und der
Übertragung des Nordd. Bundespräsidiums an
die Krone Preußen eine Steigerung des Repräsentativaufwandes
der Krone herbeigeführt
worden und notwendig geworden sei.
2 Die nach der dem Ges. v. 27. Jan. 1868
beigefügten Nachweisung zur Benutzung des
Königs gewidmeten, zu den Staatsdomänen gehörigen
Schlösser nebst Zubehör sind der ressortmäßigen
Verwaltung des Min. des Königl.
Hauses überwiesen worden. Es sind dies die
Schlösser, Gärten und Parks ꝛc. in Homburg,
Wiesbaden, Hannover, Celle, Osnabrück, Glücksburg,
Kassel nebst Wilhelmshöhe; s. Schwartz,
Verf. Urk., S. 167 ff.
2 G. S. 1889, S. 27. Vgl. dazu Verh. des
A. H. 1889, Anl. II. S. 1146, 1321; Stenogr.
Ber., Bd. I, S. 260, 319, 351.
*' Bgl. oben S. 213 ff. Die Verf. Komm.
der Nat. Vers. hatte den bereits gleichlautend in
dem §. 32 des Verf. Entw. der Staatsregier.
v. 20. Mai 1848 enthaltenen Art. 59 der Verf.
Urk. v. 31. Jan. 1850 nicht angenommen, sondern
statt dessen (im Art. 50 ihres Entw.) vorgeschlagen:
„Das Gesetz bestimmt die Cidvilliste
für die Dauer jeder Regierung“ (s. Rauer,
Verh. der Verf. Komm., S. 71, 76 u. 129). Der
Art. 59 der Verf. Urk. beabsichtigt dagegen. wie
die darüber in der II. K. (Stenogr. Ber. 1
—50, Bd. I, S. 355—359) stattgefundenen Verhandlungen
ergeben. auszudrücken, daß die Kronfideikommißrente
nicht die rechtliche Natur einer
sogen. „Civilliste“ haben, sondern daß in betreff
derselben die Krone als Realgläubiger gegenüber
einem bestimmt erkennbaren Teile des Staatsvermögens
angesehen werden solle. Die II. K.
lehnte aus diesem Grunde auch den Verbess.=Antrag
des Abg. Riedel ab, welcher dahin ging,
den Art. 59 dahin zu fassen: „Dem Kronfdeikommißfonds
verbleibt die auf Grund des Gesetzes
vom 17. Jan. 1820 bisher bezogene Rente,
welche der Krone durch das gesamte Staatseinkommen
gewährleistet wird“, wofür der Antragsteller
als Motiv angeführt hatte, „daß die ausschließliche
Gewährleistung durch die Einkünfte
der Domänen und Forsten leicht zu bedenklichen
Einschränkungen der freien Disposition des
Staates über diese Einnahmequellen führen könne,
sowie daß es angemessener scheine, die gedachte
Rente durch die gesamten Staatseinkünfte zu
- als solche nur auf einen speziellen
eil derselben, zumal solcher, deren Fortbestand
in genügendem Betrage unsicher sei, anzuweisen“
(s. Stenogr. Ber. a. a. O., S. 355). Vgl.
v. Rönnes Bearbeit. der Verf. Urk., S. 114—115.
— Allerdings ist die Kronfideikommißrente nichts
anderes als der durch die Verfassung und gesetzlich
festgestellte Betrag des zur Haushaltung
und zur Unterhaltung des Hofstaates des Königs
erforderlichen Bedarfes, welcher (bis jetzt erst
teilweise) zur Sicherung auf die Einkünfte des
Staates aus den Domänen und Forsten, und
zwar mit dem Vorzugsrechte vor den darauf
gleichfalls angewiesenen Staatsgläubigern, radiziert
ist. Insofern mag diese Rente als die
„Civilliste“ der Könige von Preußen bezeichnet
werden. (So faßt auch Klüber, Offentl. N.
des D. B., S. 352, Note k, das Verbältnis
auf.) Freilich unterscheidet sie sich von der Civilliste
im strengen Sinne dadurch, daß sie niemals
(auch nicht bei einem Regierungswechsel)
der Bewilligung der Kammern unterworfen
ist. r- auch H. Schulze, Preuß.
St. R., 1, S. 170 ff.
« Vgl hierüber unten im Budgetrecht.