Full text : Staatslehre.

258  Die  absolute  Monarchie.

gestiegen.  Die  Großmaͤchte  des  Festlandes  —  Frankreich,
Osterreich,  Preußen,  Rußland  —  sind  nur  durch  die  Einheit
und  Energie,  die  in  dieser  Staatsform  liegt,  Großmaͤchte
geworden.

Auf  der  anderen  Seite  hat  aber  auch  die  absolute
Monarchie  zu  verschiedenen  Zeiten,  in  den  Epochen,  da  sie
sich  uͤber  die  alte  staͤndische  Macht  siegreich  festsetzte,  oder  die
Revolution  niederschlug,  eine  wissenschaftliche  Vertretung,
gleichsam  als  Reflex  der  Weltbegebenheiten,  gefunden,  die
sie  fuͤr  die  allein  zulaͤssige  Staatsform  erklaͤrt,  wenigstens
für  den  monarchischen  Staat  die  Unzulässigkeit  jeder  rechtlichen
  Schranke  des  Fürsten  behauptet.  Auch  bei  uns  hat
diese  Ansicht  seit  1848  und  kurz  vorher  ihre  Anhänger  gefunden,
  und  es  gibt  demnach  ebenso  eine  Doktrin  von  der
unbedingten  Notwendigkeit  der  absoluten  Monarchie
wie  es  eine  Doktrin  von  der  absoluten  Notwendigkeit
der  konstitutionellen  Monarchie  gibt.  Sie  fußt  teils  auf
dem  religiösen  Grunde,  daß  der  König  als  die  von
Gott  gesetzte  Obrigkeit  nicht  durch  Untertanen  rechtlich  eingeschränkt
  sein  könne,  teils  auf  dem  politischen  Grunde,  daß
der  Staat  einen  Dualismus  der  Gewalt  nicht  ertrage.
Beratende  Landesvertretung  ist  darum  das  Hoöchste,  was  sie
noch  für  vereinbar  mit  der  Monarchie  erkennt.  —  Auch
diese  Lehre  ist  nicht  begründet.

Aus  der  göttlichen  Sanktion  der  königlichen  Gewalt
folgt  nicht  die  Unbegrenztheit  ihres  Umfangs  und  es  ist  ein
anderes,  daß  die  Untertanen  nicht  ihr  Recht  mit  Gewalt
gegen  die  höchste  Obrigkeit  durchsetzen  dürfen,  und  ein
anderes,  wenn  sie  nicht  ein  Recht  der  Mitwirkung  und  Verhinderung
  gegen  die  höchste  Obrigkeit  haben  dürfen.  Insbesondere
  aber  ist  nicht  göttlich  geboten,  wer  Obrigkeit  sein
solle,  daß  ein  Fürst  und  nicht  ein  Senat  oder  Komitien,  daß
der  Fürst  allein  und  nicht  in  Ergänzung  durch  ein  mitwirkendes
  zustimmendes  Parlament.  So  gut  also  die  Repu-