258 Die absolute Monarchie.
gestiegen. Die Großmaͤchte des Festlandes — Frankreich,
Osterreich, Preußen, Rußland — sind nur durch die Einheit
und Energie, die in dieser Staatsform liegt, Großmaͤchte
geworden.
Auf der anderen Seite hat aber auch die absolute
Monarchie zu verschiedenen Zeiten, in den Epochen, da sie
sich uͤber die alte staͤndische Macht siegreich festsetzte, oder die
Revolution niederschlug, eine wissenschaftliche Vertretung,
gleichsam als Reflex der Weltbegebenheiten, gefunden, die
sie fuͤr die allein zulaͤssige Staatsform erklaͤrt, wenigstens
für den monarchischen Staat die Unzulässigkeit jeder rechtlichen
Schranke des Fürsten behauptet. Auch bei uns hat
diese Ansicht seit 1848 und kurz vorher ihre Anhänger gefunden,
und es gibt demnach ebenso eine Doktrin von der
unbedingten Notwendigkeit der absoluten Monarchie
wie es eine Doktrin von der absoluten Notwendigkeit
der konstitutionellen Monarchie gibt. Sie fußt teils auf
dem religiösen Grunde, daß der König als die von
Gott gesetzte Obrigkeit nicht durch Untertanen rechtlich eingeschränkt
sein könne, teils auf dem politischen Grunde, daß
der Staat einen Dualismus der Gewalt nicht ertrage.
Beratende Landesvertretung ist darum das Hoöchste, was sie
noch für vereinbar mit der Monarchie erkennt. — Auch
diese Lehre ist nicht begründet.
Aus der göttlichen Sanktion der königlichen Gewalt
folgt nicht die Unbegrenztheit ihres Umfangs und es ist ein
anderes, daß die Untertanen nicht ihr Recht mit Gewalt
gegen die höchste Obrigkeit durchsetzen dürfen, und ein
anderes, wenn sie nicht ein Recht der Mitwirkung und Verhinderung
gegen die höchste Obrigkeit haben dürfen. Insbesondere
aber ist nicht göttlich geboten, wer Obrigkeit sein
solle, daß ein Fürst und nicht ein Senat oder Komitien, daß
der Fürst allein und nicht in Ergänzung durch ein mitwirkendes
zustimmendes Parlament. So gut also die Repu-