Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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c)  wenn  die  Bedingungen,  an  welche  die  Genehmigung  geknüpft  wird,  nicht  allent—
halben  erfüllt  werden,

d)  wenn  der  Abbau  betrieben  wird,  obwohl  die  Genehmigung  versagt  worden  ist.

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Abtrennungen.

Wenn  der  Eigentümer  eine  Abtrennung  von  seinem  zu  Gunsten  der  Anstalt  belasteten
  Grundstücke  oder  die  Veräußerung  eines  Grundstückes,  auf  welche  die  Belastung
  erstreckt  ist  (§  4),  ohne  Genehmigung  der  Anstalt  vornimmt,  so  kann  die  letztere
die  Darlehnsforderung  kündigen.

Die  Feststellung  der  Unschädlichkeit  durch  das  Grundbuchamt  findet  nicht  statt.
(§8§  21,  27  Abs.  2  des  Gesetzes  v.  18.  Juni  1898.)

30.
Fortsetzung.
Die  Einwilligung  der  Anstalt  in  Aufgabe  ihrer  Hypothek  am  Trennstücke,  beziehentlich
  an  einem  abgesondert  zu  veräußernden  Grundstücke  ist  nur  dann  zu  erteilen,  wenn
a)  auch  nach  der  Abtrennung  das  Grundstück  beziehentlich  die  verhaftet  bleibenden
Grundstücke  in  Höhe  der  bestehenden  Pfandbriefschuld  nach  §§  3,  13,  25  und  26
beliehen  werden  dürfen,  oder

h)  der  sich  ergebende  Fehlbetrag  durch  teilweise  Rückzahlung  der  Schuld  oder  durch
Erstreckung  der  Belastung  auf  ein  anderes  Grundstück  (§  4)  ausgeglichen  wird.
Besteht  die  Abtrennung  in  der  Abschreibung  eines  Kohlenabbaurechtes,  so  leiden

die  Bestimmungen  in  §28  Absatz  2  entsprechende  Anwendung.

/31.
Gebäudeverlust.

Wenn  Gebäude,  welche  sich  auf  zu  Gunsten  der  Anstalt  belasteten  Grundstücken
befinden,  einstürzen,  abbrennen,  abgebrochen  oder  zerstört  werden,  so  hat  der  Vorstan
der  Anstalt  zu  deren  Wiederaufbau  dem  Eigentümer  des  Grundstückes  eince  angemessene
  Frist  zu  setzen,  dafern  er  sich  nicht  davon  überzeugt,  daß  die  satzungsmäßge
Sicherheit  der  Hypothek  durch  den  Wegfall  des  Gebäudes  nicht  beeinträchtigt  vird.

Wird  der  Wiederaufbau  verlangt,  erfolgt  aber  nicht,  oder  in  einer  solchen  Beise,
daß  die  satzungsmäßige  Sicherheit  der  Hypothek  nicht  erreicht  wird,  so  hat  der  Vrstand
das  Recht,  die  Forderung  ganz  oder  teilweise  zu  kündigen  und  einzuheben