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Sachsen-Coburg.
„Im Anschluß an jede Dolksschule ist eine Hortbildungsschule zu er-
richten, welche die aus der Dolksschule entlassenen Nnaben noch zwei Jahre
lang zu besuchen verpflichtet sind.“ (esetz vom 21. Kpril 1905.)
Sachsen-Gotha.
„Jum Besuch der Fortbildungsschule sind verpflichtet alle einer anderen
öffentlichen Schule nicht angehörigen männlichen Dersonen, sofern sie die
Erenze der Dolksschulpflicht noch nicht volle drei Jahre überschritten
haben.“ (esetz vom 24. Juli 1897.)
Schwarzburg-Rudolstadt.
„Die Gemeinden sind berechtigt, durch Ortsstatut Jortbildungsschulen
zu errichten, welche die aus der Dolksschule Entlassenen oder einzelne Klassen
derselben noch zwei bis drei Jahre lang zu besuchen verpflichtet sind."
(Gesetz vom 11. Dezember 1875.)
Reuß j. C.
„Durch Ortsstatut der zu einer Schulgemeinde gehörenden Gemeinden
oder durch Anordnung der höheren Schulbehörde kann bestimmt werden:
a) daß die aus der einfachen Dolksschule entlassenen Nnaben, welche
sich innerhalb des Schulbezirks aufhalten, noch zwei Jahre lang,
von der eit der Entlassung aus der Dolksschule an gerechnet, zum
Besuche der Sortbildungsschule verpflichtet sind."
(Gesetz vom 31. Juli 1900.)
b) für Mädchen.
Württemberg.
„Lür die weibliche Jugend können durch Beschluß der bürgerlichen Kolle-
gien im Benehmen mit dem Ortsschulrat allgemeine Jortbildungsschulen
errichtet werden, zu deren Besuch für die aus der Dolksschule Entlassenen
die festgesetzte Derpflichtung (zwei Jahre) besteht."
(esetz vom 17. Zugust 1909.)
Großherzogtum Sachsen.
„Kuch für die aus der einfachen Dolksschule entlassenen Mädchen kann der
Schulvorstand eine Jortbildungsschule errichten und die Derpflichtung zum
Besuche derselben auf zwei Jahre erstrecken.“
(Gesetz vom 24. Juni 1874.)
Sachsen-Meiningen.
„Bei den Mädchen kann das zweite Fortbildungsschuljahr durch
den regelmäßigen Besuch eines mindestens sechswöchigen Haushaltungs-